Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 2
Das Versicherungsunternehmen muss bei solchen Produkten der FINMA einen Plan vorlegen, welcher die Grundlagen der Abfindungswerte enthält. Damit kann die FINMA im Genehmigungsprozess prüfen, ob tatsächlich ein angemessener Teil zur Rückzahlung an die Versicherten vorgesehen ist.
Absatz 3
Die Bestimmung legt die Anforderungen an Abfindungswerte in generell-abstrakter Form fest. Die Abfindungswerte müssen sich nach dem für den Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung angesammelten Betrag richten, der mit den tariflichen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurde. Zur Minderung des Antiselektionsrisikos soll die individuelle Schadenerfahrung bei der Berechnung des Abfindungswertes nicht berücksichtigt werden, sondern es darf nur auf die tarifliche Leistungskurve abgestützt werden. Der Versicherer darf einen angemessenen Abzug für das Antiselektionsrisiko bzw. für das Risiko von Massenstorni vornehmen. Er darf überdies einen angemessenen Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten vornehmen. Dies ist insofern begründet, als sich der Versicherungsnehmer nur für ein Jahr verpflichtet und in dieser Zeitspanne möglicherweise nicht die gesamten Abschlusskosten amortisieren kann.
Absatz 4
Der Absatz hält den Grundsatz fest, dass das Versicherungsunternehmen über versicherungstechnische Rückstellungen verfügen muss, welche die Abfindungswerte jederzeit decken müssen. Dies ist erforderlich, so dass der Leistungsanspruch in jedem Fall erfüllt werden kann.
Absatz 5
Er stellt die notwendige Transparenz gegenüber dem Versicherungsnehmer her. Zu diesem Zweck muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer mindestens einmal jährlich über die Höhe des Abfindungswertes informieren. Dieselbe Information muss es dem Versicherungsnehmer auf dessen Anfrage hin erteilen oder wenn es die Versicherungsprämie anpasst. Hinzuweisen ist schliesslich noch auf den Umstand, dass die Abfindungswerte Gegenstand der vorvertraglichen Informationspflicht sind (Art. 3 Abs. 2 Bst. f VVG).
(7. Kapitel: Rückversicherung)
Art. 181a
Die FINMA erhält hier die Kompetenz zum Erlass von technischen Ausführungsbestimmungen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben. Weitere Anpassungen auf AVO-Ebene, beispielsweise bei den Derivaten und den Geschäften neben dem Versicherungsgeschäft, sind nicht in hier zu regeln, sondern direkt in den Artikeln, die diese Bereiche regeln (bspw. Art. 100 ff. AVO und Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 VAG).
(7. Titel: Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe)
Die Bestimmungen zur Versicherungsvermittlung werden gestützt auf die neuen gesetzlichen Vorgaben überarbeitet. Zur besseren Lesbarkeit dieses 7. Titels erhalten einige im Grundsatz weiterbestehende Artikel eine neue Nummer.
Art. 182 Tätigkeit im Ausland
Die Bestimmung entspricht materiell der heute geltenden. Zur Präzisierung wurden die Sachüberschrift angepasst sowie formelle Anpassungen vorgenommen.
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