Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Art. 182a Versicherungsvermittlung
Absatz 1
Ausgehend von der heutigen Lehre und Praxis wird in Absatz 1 klargestellt, dass auch die Beratungstätigkeit sowie das Vorschlagen oder Durchführen anderer wesentlicher Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit Anbieten oder Abschliessen von Versicherungsverträgen von der Versicherungsvermittlung nach Artikel 40 Absatz 1 VAG erfasst wird. Die Versicherungsvermittlung erfolgt in der Regel am Point-of-Sale, die entsprechenden Handlungen können aber – je nach Geschäftsmodell – auch anderswo in der Wertschöpfungskette erfolgen. Von den Begriffen « Anbieten» und «Abschliessen» erfasst werden natürliche und juristische Personen, welche beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eine aktive Rolle spielen, indem sie die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer massgeblich unterstützen oder beraten. Nicht erfasst werden Angestellte ohne direkte Kundenverantwortung wie etwa solche, die im Backoffice oder am Empfang tätig sind oder Anrufe von Versicherungsnehmern entgegennehmen und diese zur Beratung an Versicherungsvermittler weiterleiten. Wie im geltenden Recht besteht für diese nicht vom Vermittlerbegriff erfassten Angestellten somit auch keinerlei Pflicht zur Absolvierung der Aus- und Weiterbildung für Versicherungsvermittler nach Artikel 43 VAG.
Absatz 2
Zentral ist in diesem Absatz die Technologieneutralität, denn das «Anbieten oder Abschliessen» von Versicherungsverträgen nach Absatz 1 kann nicht nur im direkten Kundenkontakt unter Anwesenden, sondern auch unter Abwesenden erfolgen, zum Beispiel über eine Website, Smartphone-App etc. Diese Klarstellung entspricht inhaltlich auch der Stossrichtung der einschlägigen europäischen Richtlinie26.
Die nicht abschliessende Aufzählung in den Buchstaben a und b erfasst die typischen Vorgänge von sogenannten «Vergleichsplattformen» im Internet. Die Elemente «Anbieten» und «Abschliessen» sind in diesen Tätigkeiten enthalten; deshalb gelten sie als Versicherungsvermittlung. Ob diese ungebunden oder gebunden erfolgt, entscheidet sich nach den allgemeinen Definitionen in Artikel 40 Absätze 2 und 3 VAG.
Absatz 3
Die Bestimmung grenzt Tätigkeiten ab, die von ihrer Art her noch nicht als Versicherungsvermittlung zu qualifizieren sind, so die reine Weitergabe von Daten und Informationen, wenn dabei keine Unterstützung beim Abschluss des Versicherungsvertrages geleistet wird. Damit lässt sich entsprechend der heutigen Praxis auch die reine Adressvermittlung von der Versicherungsvermittlung abgrenzen. Die Regelung entspricht auch derjenigen in der EU. Ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung zu qualifizieren ist die reine Weitergabe von Informationen zu Versicherungsprodukten sowie von Kontaktdaten von Vermittlern oder Versicherungsunternehmen an interessierte Personen, unter der Voraussetzung, dass diese beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht auch unterstützt werden. Auch in diesen Fällen liegt eine reine Adressvermittlung, Tippgebung oder Zuführung vor, sofern die Beratungstätigkeit einem Vermittler oder Versicherungsunternehmen überlassen wird.
Damit ist nicht entschieden, ob die Weiterleitung von Daten rechtlich zulässig ist. Selbstverständlich sind allfällige Anforderungen insbesondere aus der Datenschutzgesetzgesetzgebung zu berücksichtigen. Verbotene Tätigkeiten im Bereich der Datenweitergabe (bspw. ohne Einverständnis oder gegen Willen der betroffenen Person) oder Verbote von Kaltakquise sind entsprechend vorbehalten.
26 Richtlinie (EU) 2016/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L26/19) Seite 64 von 87