Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
Klargestellt wird hier vor allem der Fall, dass eine «Vergleichsplattform» den Anschein einer ungebundenen Vermittlung erweckt, bspw. durch Wortwendungen, wonach diese «unabhängig» sei oder «das beste Angebot auf dem Markt» enthalte. In der Regel dürften solche «Vergleichsplattformen» daher als ungebundene Versicherungsvermittlerinnen qualifiziert werden und der Registrierungspflicht nach Artikel 41 VAG unterliegen. Von Absatz 2 nicht erfasst wird hingegen das reine Vergleichen von Versicherungsprodukten ohne eine Abschlussmöglichkeit.
Art. 182c Unzulässige Tätigkeiten und Interessenkonflikte
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen wissen, ob sie gebunden oder ungebunden sind, weil sie im einen Fall (primär) in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern stehen (Art. 40 Abs. 2 VAG) und der Registrierungspflicht unterstehen (Art. 41 Abs. 1 VAG) und im anderen Fall nicht. Zudem dürfen sie nicht gleichzeitig gebunden und ungebunden tätig sein (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VAG). Zufolge der Treuepflicht gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern muss der ungebundene Vermittler seine Interessen generell hintenanstellen.
Das geltende Recht enthält in Artikel 183 Absatz 1 Buchstaben c–e und Absatz 2 AVO einen Katalog von organisatorischen, wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen mit Versicherungsunternehmen (Interessenkonflikten), unter welchen ein Versicherungsvermittler bereits heute nicht als ungebunden und damit – im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung – als gebunden gilt. Die vorliegende Bestimmung nimmt diesen Katalog auf und bezeichnet gestützt auf Artikel 45a Absatz 3 VAG Verhaltensweisen, die zufolge potentiell schwerwiegender Interessenkonflikte nicht mit dem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern vereinbar und deshalb für ungebundene Versicherungsvermittler in jedem Fall unzulässig sind.
Ungebundene Vermittler dürfen – wie im geltenden Recht (Art. 183 Abs. 1 Bst. c AVO) – mit einem Versicherungsunternehmen keine Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingehen, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen. Ebenso unzulässig sind – wie im geltenden Recht (vgl. Art. 183 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. a und b AVO) – gegenseitige direkte oder indirekte Beteiligungen am Gesellschaftskapital von mehr als 10 Prozent oder personelle Verflechtungen zwischen dem ungebundenen Vermittler und einem Versicherungsunternehmen durch welche auf die eine oder andere Weise auf den Geschäftsgang des Anderen Einfluss genommen werden kann.
Wichtig ist die Feststellung, dass die genannten unzulässigen Tätigkeiten – wie im geltenden Recht – nicht dazu führen, dass ein Versicherungsvermittler nicht mehr im Vermittlergeschäft tätig sein darf, sondern, die unwiderlegbare Vermutung beinhalten, dass der Vermittler als gebunden tätig ist.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen Interessenkonflikte offenlegen (Art. 45a Abs. 2 VAG), was grundsätzlich auf die gleiche Weise wie bei den Versicherungsunternehmen erfolgen soll (Abs. 2)
(2. Kapitel: Register)
Art. 182d Inhalt
Die heutige Bestimmung (Art. 187) bleibt im Wesentlichen unverändert. Angepasst wird sie an die gesetzliche Vorgabe, dass die ungebundenen Versicherungsvermittler neu ausdrücklich in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern stehen und in deren Interesse handeln (Art. 40 Abs. 2 VAG). Sie dürfen deshalb – im Gegensatz zu den gebundenen Versicherungsvermittlern, die sich gemäss dem noch geltenden Recht freiwillig im Register eintragen können
– per Definition keine Versicherungsunternehmen vertreten. Eine Anpassung erfordert auch der Umstand, dass Versicherungsvermittler nicht gleichzeitig als gebunden und ungebunden tätig sein dürfen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VAG).
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