Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Art. 183 Registrierungspflicht

Es wird präzisiert, dass die Eintragungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sowohl für natürliche als auch für juristische Personen besteht. Angestellte, welche im Namen ihrer Arbeitgeberin Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen, werden von der FINMA im Register speziell gekennzeichnet. Dies entspricht der heutigen Praxis der FINMA.

Der heutige Artikel 183 zur Eintragungspflicht kann inhaltlich aufgehoben werden. Er diente der Abgrenzung zwischen der gebundenen und ungebundenen Vermittlertätigkeit und der damit verbundenen Pflicht, beziehungsweise dem Recht, sich im FINMA-Register eintragen zu lassen. Das revidierte VAG nimmt diese Abgrenzung bereits auf Gesetzesstufe vor (Art. 40 Abs. 2 und 3 und 44 Abs. 1 Bst. b VAG) und wird mit dem neuen Artikel zu den unzulässigen Tätigkeiten (Art. 182c E-AVO) konkretisiert. Neu stehen ungebundene Versicherungsvermittler in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern. Dieses ist allein entscheidend für die Abgrenzung zu den gebundenen Vermittlern. Ein freiwilliger Eintrag im FINMA-Register für gebundene Vermittler ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Art. 184 Gesuch um Registrierung

Die einzureichenden Angaben und Unterlagen sind im neuen Anhang 4 aufgeführt. Die FINMA prüft, ob der Gesuchsteller einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bietet (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VAG). Sollte ihr dies gestützt auf die genannten Angaben und Unterlagen nicht möglich sein, kann sie im Einzelfall zusätzliche Nachweise verlangen. Zu denken ist dabei zum Beispiel an Angaben und Unterlagen im Zusammenhang mit organisatorischen, personellen oder finanziellen Verflechtungen zwischen dem Gesuchsteller und Versicherungsunternehmen.

Die FINMA regelt die technischen Einzelheiten zum Registrierungsprozess, wie etwa die Schnittstellen zum Hochladen von Dokumenten in einer Verordnung.

Art. 185 Änderung wesentlicher Tatsachen

Die Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 189. Gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 FINMAG haben Beaufsichtigte der FINMA unverzüglich Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Darunter fallen insbesondere alle Änderungen von Tatsachen, die der Registrierung zugrunde liegen. Auf eine nicht abschliessende Aufzählung – wie im geltenden Recht – kann deshalb verzichtet werden. Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind sprachlicher Natur.

3. Kapitel: Voraussetzungen der Vermittlungstätigkeit

Art. 186 Sitz, Wohnsitz und Niederlassung

Absatz 1

Die Bestimmung konkretisiert die Sitz-, Wohnsitz- oder Niederlassungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler in der Schweiz.

Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive genügt es, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zufolge der Sitz-, Wohnsitz- oder Niederlassungspflicht in der Schweiz greifbar ist.

Absatz 2

Hier wird klargestellt, dass die Angestellten einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin, in deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen, nicht zwingend in der Schweiz wohnhaft sein müssen. Sie sind allerdings gehalten, ihre Vermittlungstätigkeit vor Ort in der Schweiz zu erbringen.

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