Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 3
Ausnahmen von der Pflicht nach diesem Artikel sollen restriktiv gehandhabt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz den Marktzutritt ohne Reziprozität öffnen sollte. Raum dafür besteht nur bei Gegenrecht oder falls es eine staatsvertragliche Regelung gibt, wie zum Beispiel gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung27.
Art. 187 Persönliche Voraussetzungen
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird klargestellt, dass bei Versicherungsvermittlern in der Form einer juristischen Person die persönlichen Voraussetzungen auch von den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten und von den an der Vermittlerin qualifiziert beteiligten Personen zu erfüllen sind.
Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung
Absatz 1
Als Gewähr für die Erfüllung der Pflichten des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Sicherstellung des guten Rufs nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG müssen ungebundene Versicherungsvermittler neu gewisse Mindeststandards in Bezug auf die Corporate Governance einhalten.
Absatz 2
Diese Mindeststandards unterscheiden sich je nach Grösse, Komplexität und Rechtsform des Vermittlers sowie nach Massgabe der angebotenen Versicherungsvermittlung und der damit zusammenhängenden Risiken. Sie sind – nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit – etwas weniger weit gefasst, als bei den beaufsichtigten Versicherungsunternehmen. In jedem Fall braucht es aber eine klare Zuweisung von Aufgaben, Kompetenzen und Berichtswegen (Bst. a). Sodann sollen die operativen Tätigkeiten von den Kontrolltätigkeiten getrennt werden (Bst. b). Wesentlich ist auch eine angemessene Dokumentation insbesondere auch über die Einhaltung der Informationspflichten nach Artikel 45 VAG (Bst. c). Zudem müssen Grundsätze, Prozesse und Strukturen vorhanden sein, die sicherstellen, dass die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder der ungebundene Versicherungsvermittler die Gesetze und die Aufsichtsregularien, aber auch die internen Vorschriften einhält (Bst. d). Schliesslich sind auch die Anforderungen an sämtliche Angestellte zu definieren, die für sie Versicherungsverträge vermitteln und mandatierte Vertragsparteien sind einem Controlling zu unterstellen, damit Risiken, die aus dieser Sphäre auf die ungebundene Versicherungsvermittlerin oder den ungebundenen Versicherungsvermittler einwirken können, behandelt werden (Bst. f).
Art. 189 Finanzielle Sicherheiten
Absatz 1
Die Haftpflichtversicherung der Vermittler soll wie im geltenden Recht (Art. 186) die gesetzliche Haftpflicht decken, was bedeutet, dass Ansprüche, die sich aus einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung für die Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten nicht zu versichern sind. Die massgebenden beruflichen Sorgfaltspflichten der ungebundenen Versicherungsvermittler ergeben sich aus den Vorgaben des VAG und insbesondere auch aus den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts.
Absatz 2
Wie im geltenden Recht besteht die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht, wenn ein Dritter (in der Regel die Arbeitgeberin) eine solche abgeschlossen hat, welche die Versicherungsvermittler in die Deckung miteinschliesst.
27 SR 0.961.514
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