Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 3
Die Deckungssumme von 2 Millionen Franken pro Versicherungsvermittler entspricht dem geltenden Recht. Sie sollte ausreichen, um einen mittleren Schadenfall zu decken. Die vierstufige Festlegung der Deckungssumme soll verhindern, dass jedes Mal die Deckungssumme angepasst werden muss, wenn ein ungebundener Versicherungsvermittler im Angestelltenverhältnis dazukommt oder wegfällt.
Auf die Regelung eines maximalen Selbstbehalts wird hingegen verzichtet, um flexible Marktlösungen zu ermöglichen. Da es vorliegend um gesetzliche Haftpflicht geht, sind dem Versicherer ohnehin insofern Grenzen gesetzt, als er nach Artikel 59 Absatz 3 VVG Rechte von Dritten nicht verkürzen kann. Ein Selbstbehalt, der in seiner Ausgestaltung dem Grundsatz der Versicherungspflicht nach VAG zuwiderläuft, würde daher im Schadenfall dem Dritten nicht entgegengehalten werden können.
Absatz 4
Die Deckungsanforderungen nach Absatz 3 gelten auch, wenn durch die Verwendung von EDV-Systemen oder anderen Medien bei der Versicherungsvermittlung eine vergleichbare Mengenerhöhung, wie sie mit der Beschäftigung von Angestellten erzielt würde, vorliegt.
Absatz 5
Damit der Versicherungsschutz nicht kurzfristig dahinfallen kann, wird eine minimale ordentliche Kündigungsfrist für die Berufshaftpflichtversicherung von drei Monaten verlangt.
Absatz 6
Die Pflicht zur Nachhaftung deckt in gleichem Sinne den Fall ab, wo ein ungebundener Versicherungsvermittler beispielsweise in Konkurs gefallen und liquidiert worden ist und der Schadenfall erst nachher entdeckt wird oder aber auch den Fall, wo bei einem Wechsel des Versicherungsvertrags das neue Versicherungsunternehmen keine oder nicht alle vor Vertragsschluss entstandenen Schäden übernimmt.
(4. Kapitel: Aus- und Weiterbildung)
Art. 190 Mindeststandards
Absatz 1
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen (wie schon nach dem heutigen Art. 184, an dessen Stelle hier nun Art. 190 E-AVO tritt)) über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die nötigen Konkretisierungen von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern durch Bezeichnung von überbetrieblichen Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung wahrgenommen werden (Art. 43 Abs. 2 VAG). Die Branche hat signalisiert, dass sie diese Aufgabe übernehmen wird. Damit kann davon ausgegangen werden, dass dies zu sinnvollen, praxisnahen und anpassungsfähigen Bildungsstandards führen wird. Sollte der Bundesrat wider Erwarten aktiv werden müssen, wird er sich an den Vorgaben des vorliegenden Artikels orientieren.
Die Vorgaben zur Ausgestaltung der Mindeststandards stellen sicher, dass die gesetzlichen Schutzziele erreicht und die wichtigsten Fähigkeiten und Kenntnisse abgedeckt werden. Diese Kriterien wird die FINMA nach Artikel 7 Absatz 3 FINMAG bei der Anerkennung der Mindeststandards beiziehen oder sie dienen als Vorgabe falls der Bundesrat tätig werden müsste; etwa im Falle, dass sich Lücken bei den Mindeststandards ergeben würden. Die von der FINMA anerkannten Mindeststandards werden für die Versicherungsbranche oder für Teile davon (denkbar sind bspw. unterschiedliche Mindeststandards für gebundene und ungebundene Vermittler) verbindlich. Gelangt sie zum Schluss, dass ein ihr vorgelegter Mindeststandard den Anforderungen nicht oder nicht mehr entspricht, muss dieser entsprechend nachgebessert werden.
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