Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Wo dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, können für verschiedene Tätigkeiten oder Anforderungen der Versicherungszweige unterschiedliche Mindeststandards unter der Berücksichtigung des genannten Schutzziels sowie den erwähnten Fertigkeiten und Fähigkeiten erlassen werden.

Die Ausbildung dient dem Erwerb der Fähigkeiten und Kenntnisse und damit der erstmaligen Berufszulassung. Die Weiterbildung dient dem Erhalt, der Spezialisierung und Aktualisierung (Rezertifizierung).

Absatz 2

Dieser Absatz konkretisiert die Mindeststandards für die Fähigkeiten und Grundkenntnisse, welche von allen Vermittlern erworben werden müssen. Dabei ist klar, dass sich diese Fähigkeiten und Kenntnisse bezüglich der Tiefe und Breite des Wissens je nach Anforderungen unterscheiden können. Zu denken ist hier beispielsweise an Garagisten, welche lediglich Motofahrzeugversicherungen vermitteln oder Vermittler, die ausschliesslich im Bereich der Krankenversicherung tätig sind. Produktekenntnisse zu anderen Versicherungszweigen – wie hier zum Beispiel der Lebensversicherung – sind in diesen Fällen lediglich von untergeordneter Bedeutung und der Mindeststandard kann dem angemessen Rechnung tragen. Daraus sich im Einzelfall ergebende Einschränkungen gegenüber einem anzunehmenden Regelfall für die Tätigkeit als Vermittler führen selbstverständlich dazu, dass das erlaubte Tätigkeitsgebiet entsprechend limitiert ist.

Absatz 3

Das Erfüllen der Mindeststandards zur Ausbildung von Vermittlern ist wie im geltenden Recht durch das Bestehen einer Prüfung sicherzustellen. Dies ermöglicht eine objektive, zuverlässige und gültige Überprüfung der Fähigkeiten und Kenntnisse. Bei der Weiterbildung sollen neben Prüfungen als Nachweis auch dokumentierte Lernaktivitäten möglich sein, wie dies schon im Bereich der Privatversicherungen üblich ist. Die konkrete Ausgestaltung ist in den Mindeststandards zu definieren. Der heutige Absatz 3 von Artikel 184 kann ersatzlos aufgehoben werden, da in den Mindeststandards auch die Gleichwertigkeit anderer fachlicher Ausweise zum Nachweis der Aus- und Weiterbildung zu regeln sein wird.

Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards

Als neue Tätigkeit kommt die Kontrolle der Einhaltung der Weiterbildungsstandards dazu. Diese wird sinnvollerweise analog dem Prüfungswesen den Branchenorganisationen übertragen, deren Mindeststandards die FINMA anerkannt hat.

Die Branchenorganisationen können Dritte mit dem Vollzug des Prüfungswesens sowie der Ausstellung der Diplome beauftragen.

Die Auslagerung des Prüfungswesens entspricht seit der letzten AVO-Revision 2005 bewährter Praxis und entlastet die Aufsichtsbehörde. Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV prüft jährlich rund 2'000 angehende Versicherungsvermittlerinnen- und -vermittler (schriftliche und mündliche Prüfungen).

4. Kapitel: Berichterstattung und Informationspflicht

Art. 190b

Diese neue Bestimmung zur Berichterstattung soll die Informationsgrundlagen für die laufende Aufsicht und damit auch die Wirksamkeit der Aufsicht durch die FINMA zum Schutz der Versicherten verbessern. Die wesentlichen Kennzahlen und Informationen zur Tätigkeit der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler dienen der FINMA namentlich zur Stärkung der Missbrauchsaufsicht aber auch zur Weiterentwicklung im Bereich der datengestützten Aufsicht. Die FINMA erhält denn auch in Absatz 3 die Kompetenz, die technischen Einzelheiten zur Berichterstattung selbständig zu regeln, wozu auch gehört, den massgeblichen Zeitpunkt der jährlichen Berichterstattung festzulegen. Generell kann die FINMA so mit

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