Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
neuen Technologien Schritt halten und die erhaltenen Kennzahlen und Information mit einem hohen Automatisierungsgrad weiterverarbeiten. Mit den Möglichkeiten der Digitalisierung können fortan Effizienzgewinne erwartet werden. Die aufzubereitenden Informationen und Kennzahlen liegen der ungebundenen Versicherungsvermittlerin oder dem ungebundenen Versicherungsvermittler in der Regel bereits als Rohdaten vor und dienen zur Steuerung des Vermittlungsgeschäfts. Der Umfang der Berichterstattungspflicht – beschränkt auf die wesentlichen Kennzahlen und Informationen – ist deshalb verhältnismässig und für die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in den meisten Fällen mit relativ geringem Aufwand verknüpft.
Art. 190c
Die Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 190.
(8. Titel: Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate
1. Kapitel: Versicherungsgruppen
2. Abschnitt: Risikomanagement)
Art. 195 Abs. 3
Die Anforderung bezieht sich auf die Einrichtung einer Aktuarsfunktion auch auf Gruppenstufe, also mit gruppenweiter Verantwortung. Dies entspricht den Anforderungen gemäss internationalen Standards der IAIS. Es handelt sich beim Verweis auf Artikel 24 VAG nicht um die Person des verantwortlichen Aktuars. Die Versicherungsunternehmen haben Handlungsfreiheiten, wie sie die Aktuarsfunktion personell besetzen. Durch deren Einrichtung wird insbesondere die Sicherstellung ausreichender Rückstellungen aus aktuarieller Sicht bezogen auf die gesamte Versicherungsgruppe bezweckt.
Gliederungstitel vor Art. 197a
2a. Kapitel: Instrumente der Gruppenaufsicht
Vorbemerkung zu den Art. 197a-197e
Im Bereich des Stabilisierungsplans gelten die für Einzelinstitute massgeblichen Regeln nach Art. 22a VAG und den ausführenden Bestimmungen in der AVO auch für Gruppen (vgl. Art. 67 Abs. 4 VAG).
Im Weiteren gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Gruppenaufsicht nach Artikel 204 AVO sinngemäss auch für die Aufsicht über Versicherungskonglomerate.
Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans
Die Bestimmung regelt, den Interessen der Aufsicht und der Branche gleichermassen Rechnung tragend, die Kompetenz der FINMA, einen Auflösungsplan zu erstellen. Die Aufsichtsbehörde benötigt hier einen grösseren Ermessensspielraum, um dem Einzelfall und den Umständen Rechnung tragen zu können. Die Voraussetzungen für einen Auflösungsplan sollen nicht derart einengend sein, dass die FINMA im Einzelfall keinen solchen erstellen kann, obwohl sie es für angebracht erachtet. Insbesondere sollte die Möglichkeit bestehen, einen Auflösungsplan auch aus Gründen erstellen zu können, welche nur sehr schlecht regulatorisch erfasst werden können. Auf der anderen Seite ist es ein legitimes Interesse einer Versicherungsgruppe darüber möglichst grosse Klarheit zu haben, unter welchen Voraussetzungen sie Gegenstand eines Auflösungsplans mit entsprechenden Mitwirkungs- und Informationspflichten werden kann. In diesem Sinne enthält die Bestimmung Voraussetzungen für die Erstellung eines Auflösungsplans, die sich an diejenigen von Art. 98c E-AVO für Stabilisierungspläne für Einzelinstitute anlehnen, der FINMA aber eine im Bereich der Gruppen sachgerechte grössere Flexibilität gewähren. Das Erstellen eines Auflösungsplans ist für sich noch kein Hinweis auf Systemrelevanz des Unternehmens. Allfällig vorhandene Stabilisierungspläne sind beim Auflösungsplan sicher zu berücksichtigen, sollten aber nicht zwangsweise als Ausgangspunkt für
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