Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

die inhaltliche Orientierung des Auflösungsplanes verwendet werden. Selbstverständlich wird die FINMA nicht Informationen zum Auflösungsplan verlangen, welche bereits in einem Stabilisierungsplan vorhanden sind. Bei der Festlegung und Überprüfung der Auflösungsstrategie wird die Gruppe oder das Konglomerat selbstverständlich einbezogen.

Art. 197b Überarbeitung des Auflösungsplanes

Diese Norm ist international im Zusammenhang mit ComFrame28 12.3.b und dem Resolvability Assessment zu sehen, gemäss welchem eine regelmässige Überprüfung vorgesehen ist. Die FINMA hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Prüfrhythmus, wobei bereits heute klar ist, dass eine jährliche Überprüfung der Pläne nicht erforderlich sein wird.

Art. 197c Berichterstattung

Was die Berichterstattung angeht, so kann im Grundsatz auf die vorstehenden Erläuterungen zu den Abwicklungsplänen in Artikel 98e E-AVO verwiesen werden. Zu diesen besteht insofern eine Abhängigkeit, als die Auflösungspläne gegenüber den Abwicklungsplänen zeitlich nachgelagert sind.

Art. 197d Gruppenweites Informationssystem

Im Einklang mit etablierten internationalen Standards und Prozeduren muss ein gruppenweites Informationssystem für drei Fälle Informationen liefern können: Erstellung des Resolution Plan, Resolvability Assessment, Durchführung der Resolution (vgl. ComFrame 12.3.c). Entscheidend ist, dass der materielle Gehalt der Informationen diesen Anforderungen genügt; die Versicherer müssen kein zusätzliches einheitliches Informationssystem einführen.

Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen

Auch diese Bestimmung stützt sich inhaltlich auf die internationalen Standards und etablierten Prozeduren im ComFrame.

Vorbemerkung zu den Art. 198–198c

Die neu formulierten Artikel 198–198c betreffen den Gruppen-SST und entsprechen den bisherigen Bestimmungen, wobei einzelne Punkte aus dem FINMA-RS 2017/3 Rz 193–196 auf AVO-Stufe gehoben wurden.

Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung

Absatz 1 ist gegenüber dem bisherigen Art. 198 AVO bis auf die Anpassung der Referenzen unverändert. Absätze 2 und 3 sind inhaltlich unveränderte Übernahmen der bestehenden FINMA-RS 2017/3 Rz 195 und 196.

Die Vorschriften für das einzelne Versicherungsunternehmen kommen für Versicherungsgruppen sinngemäss zur Anwendung. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung überall dort greift, wo diese für Versicherungsgruppen aufgrund der Natur der Sache passend ist, so insbesondere auch bei der Ermittlung und bei der Berichterstattung sowie bei den Massnahmen und Interventionen (Art. 51–53 E-AVO). Dabei sind nicht alle Massnahmen, welche gegenüber Versicherungsunternehmen als Rechtseinheiten vorgesehen sind (wie bspw. Bewilligungsentzug) möglich, weil eine Holding-Gesellschaft einer Versicherungsgruppe naturgemäss nicht über eine Versicherungslizenz verfügt. Dagegen sind die übrigen Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG durchaus auch auf Gruppenebene anwendbar, insbesondere um sicherzustellen, dass die Versicherungsgruppe über eine ausreichende Gruppensolvenz verfügt. Der sinngemässe Verweis ist auch als Auffangtatbestand zu verstehen, für alle Konstellationen, die sonst nicht abgedeckt sind. Dies betrifft beispielsweise Artikel 37 und 38 E-AVO

28 Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Inter-nationally Active Insurance Groups von November 2019, abrufbar unter www.iaisweb.org Seite 71 von 87