Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente auf Gruppenstufe. Sinngemäss meint hier, dass die Anforderungen auf Gruppenstufe auch für den granularen SST zur Anwendung gelangen.
Art. 198a Abs. 1 und 1bis
Die Bestimmung entspricht mit kleinen sprachlichen und begrifflichen Anpassungen der bisherigen, ergänzt um Absatz 1bis, der einem Teil von FINMA-RS 2017/3 Rz 193 entspricht.
Art. 198b Abs. 5
Der Artikel enthält neu einen Absatz 5 aus FINMA-RS 2017/3 Rz 194. In FINMA-RS 2017/3 Rz 190 wird der Begriff «granulare Einheit» eingeführt, um je nach Anwendbarkeit eine juristische Einheit oder einen Cluster zu bezeichnen.
Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente werden gemäss aktueller Praxis auch von Versicherungsgruppen herausgegeben und die Anforderungen aus dem bisherigen Artikel 22a AVO kommen dabei sinngemäss zur Anwendung. Artikel 198d E-AVO kodifiziert diese Praxis. Klarheit und Rechtssicherheit sollen damit gefördert werden.
Absatz 1
Die Bestimmung betrifft die Konstellation, in welcher risikoabsorbierende Kapitalinstrumente von einer SST-pflichtigen Schweizer Gesellschaft einer Versicherungsgruppe ausgegeben werden, die als Gesellschaft selbst SST-pflichtig ist (Solo-SST).
In den Buchstaben a bis c wird verdeutlicht, wie die Anforderungen für die Anrechnung auf Gruppenstufe zu verstehen sind:
─ Buchstabe a: Die Anforderungen nach Artikel 37 E-AVO müssen mit Bezug auf die ausgebende Gruppengesellschaft erfüllt sein.
─ Buchstabe b: Die Trigger nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c E-AVO beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der obersten Gruppengesellschaft. Damit wird verhindert, dass aus einer Gruppe finanzielle Mittel von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten abfliessen können, obschon die Gruppe, und für diese stellvertretend die oberste Gruppengesellschaft, den konsolidierten SST nicht mehr erfüllt oder eine Insolvenzgefahr besteht.
─ Buchstabe c: Werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente von anderen Gruppengesellschaften garantiert, so bezieht sich Insolvenzgefahr (vgl. Art. 37 Abs. 1 Bst. c E-AVO) ebenfalls auf diese Gruppengesellschaften, und es ist sichergestellt, dass die Garantien der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass es im Garantiefall zu einer Überschuldung der Garantin kommt.
Absatz 2
Er regelt die Konstellation, in der die risikoabsorbierenden Instrumente von einer Gesellschaft einer Versicherungsgruppe, die nicht SST-pflichtig ist, ausgegeben wird. Die Anrechnung im konsolidierten SST der Versicherungsgruppe ist mit Genehmigung der FINMA möglich, wenn die in Buchstaben a bis d ausgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
─ Buchstabe a: Er stellt klar, dass sich die Anforderungen aus Artikel 37 E-AVO in diesem Gruppenkontext auf die ausgebende Gruppengesellschaft beziehen. Der Trigger des Bewilligungsentzugs kommt sachlogisch zur Anwendung, falls die herausgebende Gruppengesellschaft über eine Versicherungslizenz verfügt.
─ Buchstabe b: Die Trigger nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c E-AVO beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die
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