Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Insolvenzgefahr der obersten Gruppengesellschaft. Damit wird verhindert, dass aus einer Gruppe finanzielle Mittel von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten abfliessen können, obschon die Gruppe, und für diese stellvertretend die oberste Gruppengesellschaft, den konsolidierten SST nicht mehr erfüllt oder eine Insolvenzgefahr besteht.

─ Buchstabe c: Hier wird der Fall geregelt, in dem die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nicht von einer anderen Gruppengesellschaft garantiert werden. Hier muss sichergestellt sein, dass die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei der Feststellung der Überschuldung der ausgebenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt werden (Buchstabe c), bzw. dass vertraglich sichergestellt ist, dass zumindest keine finanziellen Mittel aus der Gruppe durch Bedienung der Ansprüche der Gläubiger der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente abfliessen können.

─ Buchstabe d: Er regelt sodann den Fall, wo die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente von anderen Gruppengesellschaften garantiert sind. Ergänzend zur Konstellation von Buchstabe c ist in diesem Fall zusätzlich vorausgesetzt, dass die Garantien der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt werden.

Art. 216c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

Absatz 1

Das neue Recht etabliert das System von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 1 und Tier 2. Die Übergangsregelung trifft in Bezug auf die Anrechnung eine Interessenabwägung in Bezug auf den Fortbestand der unter bisherigem Recht genehmigten risikoabsorbierenden Instrumente und der Einführung des neuen, verbesserten Rechts. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bisherige Instrumente nicht ohne Vertrauensverlust sofort aufgelöst werden können, bzw. Refinanzierungen im bestehenden Ausmass kurzfristig nur mit möglicherweise bedeutenden Nachteilen für die Versicherungsunternehmen realisiert werden können.

Das neue Recht kommt für neu ausgegebene Instrumente zur Anwendung. Mit der Rückzahlung eines bestehenden Instruments endet auch ein berechtigtes Vertrauen in diesen Teil des Bestands. Der Fortbestand der bestehenden Instrumente wird aber auch absolut mit einer festen Übergangsfrist von 10 Jahren ab Inkrafttreten der neuen AVO limitiert. Andernfalls könnte das neue Recht nicht innert nützlicher Frist eingeführt werden. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Damit können Härtefälle vermieden werden.

Absatz 2

Die Bestimmung behandelt risikoabsorbierende Kapitalinstrumente im Fall der Sanierung bei der Wandlung und Forderungsreduktion gemäss Artikel 52d Absatz 4 VAG übergangsrechtlich gleich wie in Absatz 1, womit der Übergang zu den neuen Instrumenten einheitlich normiert ist.

Absatz 3

Die Bestimmung stützt sich auf die Wegleitung für die Erarbeitung des SST-Berichtes 2022 Ausgabe vom 28. Oktober 2021 und lässt die entsprechenden Praxis bis Ende 2025 zu.

Absatz 4

Eine dreijährige Übergangsfrist soll allen Versicherungsunternehmen einen reibungslosen Übergang ins neue Recht zum gebundenen Vermögen ermöglichen, unabhängig davon ob sie bereits ein Gesuch nach Artikel 79 Absatz 1 E-AVO gestellt haben. Neue Werte können dem gebundenen Vermögen ab Inkrafttreten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zugeführt werden.

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