Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 5
Der FINMA wird die Kompetenz eingeräumt, zu Gunsten (nicht jedoch zu Lasten) der Versicherungsunternehmen weitergehende Übergangsfristen zu gewähren. Damit soll insbesondere verhindert werden können, dass Versicherungsunternehmen, welche in berechtigtem Vertrauen auf die geltende Regulierung in Vermögenswerte investiert haben, nicht zu ökonomisch nachteiligen und unzumutbaren «Notverkäufen» gezwungen werden. Zu denken ist insbesondere an Hypotheken bei Versicherungsunternehmen ohne eine für sie geltende Liste geeigneter Werte. Mit einer entsprechenden Bewilligung der FINMA bräuchten diese Versicherungsunternehmen die Hypotheken auch nach Ablauf der ordentlichen Übergangsfrist weder zu kündigen noch weiterzuverkaufen.
Absatz 6
Damit der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben und Unterlagen auch für die bereits heute im Register nach Artikel 42 VAG eingetragenen ungebundenen Versicherungsvermittler bei vorliegen, müssen diese eine Nachdokumentation vornehmen. Dafür wird eine angemessene Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt.
Für Neuregistrierungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Voraussetzung direkt im Registrierungsprozess zu erfüllen.
Absatz 7
Bereits heute haben ungebundene Versicherungsvermittler ihre fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachzuweisen (Art. 184 AVO). Im Sinne einer Bestandesgarantie erscheint es als sachgerecht und verhältnismässig, solche bestandenen Prüfungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung für bereits im Register nach Artikel 42 VAG eingetragene ungebundene Versicherungsvermittler anzuerkennen. Nachweise zur Weiterbildung bleiben vorbehalten und werden von dieser Bestandesgarantie nicht erfasst.
(Anhänge)
Anhang 2 (Kategorisierung der Versicherungsunternehmen)
Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 1a Absatz 2 verwiesen werden.
Anhang 3 (Expected Shortfall)
Der Expected Shortfall (bisher Anhang 2) wird in Anhang 3 verschoben. Im Weiteren kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 36 verwiesen werden
Anhang 4 (Angaben und Unterlagen für das Gesuch um Registrierung)
Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 184 verwiesen werden
Anhang 5 (Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung)
Ziffer 1 Formvorgaben
Die hier aufgeführten Vorgaben dienen alle dem Erfordernis nach Vergleichbarkeit zwischen qualifizierten Lebensversicherungen gemäss Artikel 39c Absatz 1 VAG. Das Basisinformationsblatt soll kurz, prägnant und leicht verständlich sein.
Ziffer 2 Mustervorlage
Ersteller von qualifizierten Lebensversicherungen haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden. In Bezug
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