Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben.

Ziffer 3 Angaben zur Art des Produkts

Hier wird geregelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt unter dem Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» zu machen sind. Anders als in Anhang 9 FIDLEV kann im Bereich der Versicherungen auf eine Beschreibung der Rechtsform der qualifizierten Lebensversicherung verzichtet werden, da es sich ja regelmässig um einen Versicherungsvertrag nach VVG handelt. Dieser untersteht – einschliesslich der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlagemöglichkeiten der qualifizierten Lebensversicherung sein können – vollumfänglich Schweizer Recht.

Nach Ziffer 3.2 sind die wesentlichen Informationen zu den Versicherungsleistungen zu geben, welche die qualifizierte Lebensversicherung bietet, einschliesslich der Ereignisse, bei denen diese fällig würden. Sofern die versicherten Risikoleistungen und die Risikoprämien von der tatsächlichen Wertentwicklung der Anlage abhängig sind, sind die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer in verständlicher Form auf die möglichen negativen Auswirkungen dieser Abhängigkeit aufmerksam zu machen (Bst. a).

Nach Ziffer 3.3 sind Art und Merkmale der Finanzinstrumente, welche den Sparprozess bilden zu beschreiben. Umfang und Inhalt dieser Beschreibung richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen für Finanzinstrumente nach FIDLEG (vgl. Anhang 9 Ziff. 3.2.1 FIDLEV). Es ist aber den Besonderheiten des Geschäfts mit qualifizierten Lebensversicherungen angemessen Rechnung zu tragen. So sind nach Buchstabe c insbesondere auch Aussagen über Garantien oder Sicherheiten im Sparprozess und Information über Garantieträger oder Kapitalschutzgeber zu machen. Sofern für ein Finanzinstrument nach Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG ein Basisinformationsblatt zur Verfügung steht, kann auf dieses verwiesen werden.

Die Angaben zur Zielgruppe und Zielmarkt nach Ziffer 3.4 sind – analog zum Basisinformationsblatt zu Finanzinstrumenten nach FIDLEG – freiwillig.

Ziffer 4 Angaben zum Risikoprofil des Sparprozesses

Diese Ziffer regelt, welche Angaben im Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» zu machen sind.

Hervorzuheben ist dabei, dass – analog zu den Angaben zum Risikoprofil des Produkts im Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente nach FIDLEG (vgl. Anhang 9 Ziff. 4 FIDLEV), aber in Abweichung von den geltenden europäischen Vorschriften – auf die zwingende Angabe eines Risikoindikators verzichtet wird. Dies ist sachgerecht, denn die Berechnung der Risikokennziffer kann bei qualifizierten Lebensversicherungen zu verzerrten Ergebnissen führen und für die Versicherungsnehmer irreführend sein. Insbesondere, weil zufolge des modularen Aufbaus der qualifizierten Lebensversicherung und der Möglichkeit die Anlagestrategie beziehungsweise die dem Sparprozess zugrundeliegenden Finanzinstrumente aus einer Vielzahl von Finanzinstrumenten frei wählen zu können, die Risikokennziffer nicht exakt, sondern lediglich als Bandbreite angegeben werden kann.

Nicht verlangt wird ferner die Darstellung eines Stressszenarios, welches auch in der EU strittig ist.

Zufolge der produktespezifischen Eigenheiten der qualifizierten Lebensversicherung wird im Weiteren – im Gegensatz zu Finanzinstrumenten nach FIDLEG – in Ziffer 4.3 auf die Darstellung von Performanceszenarien verzichtet. Es ist lediglich in leicht verständlicher Sprache darzulegen, welches der maximale Verlust ist, den Versicherungsnehmer bei einer Investition in die qualifizierte Lebensversicherung erleiden und, gegebenenfalls, welche maximale Rendite sie erzielen können. Performanceszenarien sind gestützt auf Artikel 129b E-AVO (Produktespezifische Information zur qualifizierten Lebensversicherung) im konkreten Produktangebot zu machen. Die Versicherungsnehmer sind entsprechend darauf hinzuweisen.

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