Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Ziffer 5 Gesamtkosten
Die Ziffer regelt, welche Angaben im Abschnitt «Welche Kosten entstehen» zu machen sind.
Gestützt auf Artikel 129j E-AVO sind namentlich Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten zu machen, einschliesslich der Kosten, die beim Abschluss oder Rückkauf der qualifizierten Lebensversicherung entstehen. Die einzelnen Kostenarten und deren Berechnung sind aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht abschliessend aufgezählt.
Ziffer 5.1
Die Gesamtkosten entsprechen allen in Artikel 129j Absatz 1 E-AVO aufgeführten Kosten.
Die Darstellung erfolgt in Form einer Renditeminderung (Reduction in Yield, RIY) für alle Kosten ausser den Risikokosten.
Die Risikokosten decken das biometrische Risiko ab. Sie sind versicherungsspezifisch nominal auszuweisen, vergleichbar mit einer Versicherungsprämie.
Diese Transparenz ist notwendig, damit der Versicherte die Komponenten des gewünschten Produkts verstehen und sich überlegen kann, ob in seinem Fall eine Kombination von Risikoschutz und Sparen sinnvoll ist oder ob er allenfalls Vorteile hat, wenn er Sparen und Risikoschutz trennt.
Die Renditereduktion betrifft Fondskosten und weitere Kosten. Die Fondskosten und weiteren Kosten umfassen sämtliche Abgaben und Gebühren aus Sicht des Versicherten.
Die Bruttorendite nach Artikel 129b Absatz 3 Buchstabe a E-AVO ist die Rendite der dem Sparprozess unterliegenden Vermögenswerte vor jeglichen Abzügen (wie beispielsweise Fondsgebühren), die bei der Berechnung der Ablaufleistung unterstellt wird. Hierfür kann eine Kapitalanlage gewählt werden, die für die qualifizierte Lebensversicherung, auf welche sich das Basisinformationsblatt bezieht, repräsentativ ist. Die Risikokosten sind die Summe der Risikoprämien.
Für die Berechnung der Renditeminderung pro Jahr (RIY) ist von der Bruttorendite auszugehen. Kann diese nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau bestimmt werden, ist an Stelle der Bruttorendite von einem Wert von drei Prozent auszugehen.
Betreffend die Risikokosten kann analog zur Bruttorendite von einem Annäherungswert bzw. von einer Bandbreite ausgegangen werden, wenn sie nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau bestimmt werden können.
Ziffer 5.2
In der Tabelle werden zunächst die Einstiegs-, Ausstiegs- und Portfolio-Transaktionskosten identifiziert. Zu letzteren gehören insbesondere die Fondskosten. Die Kosten für diese drei Kostenarten werden jeweils als Renditeminderung dargestellt. Die Renditeminderung für die sonstigen laufenden Kosten ergibt sich aus der Renditeminderung nach Ziffer 5.1.1 Buchstabe b abzüglich der Renditeminderungen für Einstiegskosten, Ausstiegskosten und Portfolio-Transaktionskosten.
Die gesamte Renditeminderung ist die Renditeminderung nach Ziffer 5.1.1 Buchstabe b.
Als Risikokosten werden die Risikokosten nach Ziffer 5.1.1 Buchstabe d ausgewiesen.
Ziffer 6 Angaben zur vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages
Die Ziffer regelt, welche Angaben im Abschnitt « Kann ich den Versicherungsvertrag vorzeitig auflösen und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» zu machen sind. Dabei wird insbesondere festgehalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der dieser Verordnungsanpassung zugrundeliegenden Revision des VAG – im Gegensatz zum Mindestinhalt für das Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente nach FIDLEG – darauf verzichtet hat, im Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen die Angabe einer «Mindesthaltedauer» zu verlangen.
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