Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
2.2 Verkehrsversicherungsverordnung
Ingress und Art. 52, 53 und 54
Die Verweisungen in der Verordnung werden hier dem geänderten Artikel 76 SVG angepasst.
Gliederungstitel vor Art. 54abis
IV. Sanierung und Konkurs des Versicherers
Der Gliederungstitel gebraucht neu anstelle des Begriffs «Insolvenz» denjenigen der «Sanierung und Konkurs». Die Änderung wird überall in der Verordnung nachvollzogen.
Art. 54abisSanierung
Wird über eine in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtung ein Sanierungsverfahren nach Art. 52a VAG eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlung verfügt, so übernimmt nach dem neuen Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe b SVG der Nationale Garantiefonds (NGF) denjenigen Betrag, um den diese Schadenzahlungen gekürzt worden sind.
Ergänzend sei hier erwähnt, dass mit «Kürzung der Schadenzahlungen» nicht einzig die Forderungsreduktion gemeint ist, sondern sämtliche Massnahmen im Rahmen eines Sanierungsverfahrens, welche zu einer Minderung der finanziellen Ansprüche aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung führen (bspw. Wandelung und Eingriff ist die Vertragsverhältnisse). Zudem ist aus dem gesetzgeberischen Kontext offensichtlich, dass es sich in der Sache nur um Schadenszahlungen aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung handeln kann.
Mit Artikel 54abisE-VVV unter dem neuen Gliederungstitel nimmt der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der durch den NGF zu gewährenden Sanierungsdeckung wahr (Art. 76 Abs. 5 Bst. b SVG). Die entsprechend überarbeiteten Regelungen für den Versicherungskonkurs (Art. 76 Abs. 4 Bst. a SVG) finden sich wie bis anhin in Art. 54b VVV.
Absatz 1
Die Mitteilung der Genehmigungsverfügung des Sanierungsplanes an den NGF durch die FINMA dürfte infolge der beiderseitig notwendigen Zusammenarbeit ohnehin erfolgen, wird hier aber der Klarheit halber noch ausdrücklich festgehalten.
Absatz 2
Der NGF kann das Akteneinsichtsrecht aufgrund von Art. 54h VAG wie ein Gläubiger wahrnehmen, was hier in der Verordnung noch einmal ausdrücklich statuiert und in der Sache konsequenterweise auf das Portfolio der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung beschränkt wird.
Absatz 3
Im Rahmen einer Sanierung ist eine Bestandesübertragung ein wahrscheinliches Szenario. In einem solchen Fall wird in der Regel nicht der zu sanierende Versicherer die Schadenregulierung vornehmen, sondern der das Portfolio übernehmende Versicherer. Entsprechend gehen im Falle einer Übertragung der Pflichten des zu sanierenden Versicherers an ein anderes Versicherungsunternehmen die Pflichten nach diesem Absatz auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.
Absatz 4
Bei Eintritt in ein Sanierungsverfahren befindet sich das zu sanierende Versicherungsunternehmen in einer kritischen finanziellen Lage. In dieser Phase können dem Versicherer nicht weitere finanzielle Lasten aufgebürdet werden, indem dieser etwa für die Verpflichtungen des NGF in Vorleistung geht und der Mangel an Liquidität verschärft oder begünstigt würde. Es braucht deshalb eine Vorfinanzierung durch den NGF, welche vorliegend statuiert wird. Im
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