Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Nachgang erfolgt dann eine quartalsweise Abrechnung. Zur Vermeidung von Administrationsaufwand und von ständigen Zahlungen und Rückzahlungen ist ein allfälliger Restbetrag regelmässig mit künftigen Zahlungen zu verrechnen. Eine tatsächliche Rückzahlung durch das zu sanierende Versicherungsunternehmen erscheint erst nach Regulierung der bekannten Schadenfälle angezeigt.

Absatz 5

Die Bestimmung überträgt inhaltlich den heutigen im Konkurs geltenden Artikel 54b Absatz 3 VVV auf die Sanierung.

Art. 54b Versicherungskonkurs

Wird über eine in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtung der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds nach dem neuen Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe a SVG das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausgestellt hat. Aus dem gesetzgeberischen Kontext ergibt sich, dass es sich hier selbstverständlich nur um Ansprüche aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung handeln kann.

In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Übernahme des Konkursverlustes durch den NGF (in der normalen oder der vorgezogenen Regulierung) keinen Einfluss darauf hat, wie die geschädigten Personen im Konkursverfahren behandelt werden. Insbesondere verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, dass eine geschädigte Person aus der Konkursmasse eine geringere Summe erhält als andere Gläubiger in der gleichen Konkursklasse bzw. der gleichen Privilegierung aus dem gebundenen Vermögen.

Absatz 1

Der NGF erbringt seine Leistungen nur gegen Aushändigung des Verlustscheins, was ihm ermöglicht, später allenfalls eine Rückforderung gegen den konkursiten Versicherer geltend machen zu können.

Absatz 2

Die Bestimmung nimmt den allgemeinen Grundsatz auf, dass mit der Ausbezahlung durch den NGF die Rechte des Geschädigten auf den NGF übergehen.

Eine vorgezogene Regulierung beim NGF ist auch möglich, wenn die geschädigte Person nichts aus der Konkursmasse erhält. Relevant ist, dass die Forderung der geschädigten Person vom Konkursliquidator beurteilt und von der geschädigten Person so akzeptiert ist (und damit zwischen diesen Parteien verbindlich geklärt ist). Unerheblich ist, wie hoch die anschliessende Auszahlung aus der Konkursmasse ausfällt; diese kann auch null sein.

Absatz 3

Die Bestimmung übernimmt inhaltlich den heutigen Artikel 54b Absatz 3, wobei sich das Nationale Versicherungsbüro analog zur Sanierung zuerst an den konkursiten Versicherer zu wenden hat, bevor es seinen Anspruch gegenüber dem NGF geltend macht.

Art. 54bbisGemeinsame Bestimmungen

Absatz 1

Die Bestimmung setzt Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe b SVG um, wonach der Bundesrat den maximalen Umfang der durch den NGF zu leistenden Sanierungs- und Konkursdeckung festlegt.

Die gesetzlich geforderte Obergrenze der Deckung ist notwendig, weil ein Sicherungssystem für Versicherungen in finanzieller Hinsicht keinen vollumfänglichen Schutz bieten kann. Es kann nicht Sache des NGF sein, mit unverhältnismässig hohen Rückstellungen, die nach Artikel 76a SVG durch die Motorfahrzeughalter zu finanzieren wären, den Zusammenbruch mehrerer (grosser) Versicherer vollständig zu decken. Dies entspricht weitestgehend auch dem

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