Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung
AXA, curafutura, Groupe Mutuel, Homburger, SVV und Zurich beantragen, nicht nur «die Weitergabe von Daten und Informationen, sofern dabei keine Unterstützung beim Abschluss des Versicherungsvertrags geleistet wird», sondern auch der «Direktvertrieb des Versicherungsunternehmens über ein elektronisches Medium» ausdrücklich nicht unter den Begriff der Versicherungsvermittlung nach Artikel 40 VAG zu subsummieren. Gleiche Überlegungen müssten nach Homburger auch für eine automatisierte Versicherungsvermittlungstätigkeit gelten, die auf Computerprogrammen oder Algorithmen beruht (sog. Robo-Advisors).
SRG beantragen eine Anpassung von Artikel 182a Absatz 3 E-AVO in dem Sinne, als explizit festgehalten werden soll, dass die Medienberichterstattungen zu Versicherungsprodukten keine Versicherungsvermittlung darstellen.
3.2.14.2 Anschein der Ungebundenheit (Art. 182b E-AVO)
ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV unterstützen die Präzisierung, dass wer gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern den Anschein erweckt, sie oder er erbringe seine Leistungen als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder als ungebundener Versicherungsvermittler, die gesetzlichen Anforderungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfüllen muss.
3.2.14.3 Interessenkonflikte und unzulässige Tätigkeiten (Art. 182c E-AVO)
ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV unterstützen den Inhalt der beschriebenen Interessenkonflikte, insbesondere die namentliche Aufzählung von Sachverhalten. Verbote werden jedoch grundsätzlich abgelehnt.
3.2.14.4 Inhalt (Art. 182d E-AVO)
ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7, SGV und VIB begrüssen den Artikel 182d E-AVO grundsätzlich, schlagen aber vor, die im Artikel genannten Begriffe «Vermittlerin» und «Vermittler» durch die Begriffe «Versicherungsvermittlerin» und «Versicherungsvermittler» zu ersetzen.
FRC und SKS beantragen, dass die Liste der im FINMA-Register einsehbaren Einträge um die Information zu Aus- und Weiterbildung ergänzt wird. Zudem sei die Outsourcing-Möglichkeit der FINMA im Zusammenhang mit dem Register auf «eng definierte administrative und/oder kommunikationstechnische Aufgaben» zu beschränken.
3.2.14.5 Gesuch um Registrierung, Berichterstattung und Änderung wesentlicher
Tatsachen (Art. 184, 185, 190b, 216c Abs. 6 & Anhang 4 E-AVO)
Aus Sicht von SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV sollten bereits im Register der FINMA eingetragene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Registrierungsprozess dahingehend entlastet werden, als sie lediglich die nicht schon unter dem geltenden Recht eingereichten Angaben und Unterlagen nachreichen müssen.
ACA, AXA, economiesuisse, alliancefinance, Groupe Mutuel, Homburger, SGV, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7, SVV, Validitas und VIB beantragen, die Regeln betreffend die Informationspflicht zur finanziellen Situation beim Gesuch juristischer Personen um Registrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin (Anhang 4, Ziff. 2.2 E-AVO) sowie bei der jährlichen finanziellen Berichtserstattung (Art. 190b E-AVO) ersatzlos zu streichen, weil die gesetzliche Grundlage fehle. Ausdrücklich begrüsst hingegen wird die Regelung, dass Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen zu melden haben, die ihrer Registrierung zugrunde liegen (Art. 185 E-AVO).
Seite 12 von 19