Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung

3.2.10 Versicherungszweckgesellschaften (Art. 111d - 111u E-AVO)

3.2.10.1 Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen (Art. 111d E-

AVO)

Der SVV möchte den Artikel 111d Absatz 2 sprachlich anpassen, weil die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Formulierung irreführend sei.

3.2.11 Lebensversicherung (Art. 120 - 135 E-AVO)

3.2.11.1 Kapitalbedingte Grundlagen für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen

Vorsorge (Art. 121 E-AVO)

VA erachtet angesichts der im Ausland steigenden nominalen Zinsstrukturkurven und einer vermutlich deutlich nachhinkenden Schweizer-Franken-Referenzzinskurve, die neue Mechanik zur Tarifierung als nicht ausgereift und schädlich für die Angebotsvielfalt am Schweizer Markt.

3.2.11.2 Produktspezifische Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 129a E-AVO) und Information in der qualifizierten Lebensversicherung:

produktspezifische Information (Art. 129b E-AVO)

Die SVP lehnt die Informationspflichten zur Lebensversicherung ab, weil sie keinen Mehrwert für die Kunden bringen und die Regulierungskosten der Versicherer erhöhen würden. Economiesuisse setzt sich für eine Vereinfachung der Bestimmungen zur produktspezifischen Information ein.

FRC und SKS fordern demgegenüber ein grundsätzliches Verbot für qualifizierte Lebensversicherungen. Sollte sich dieses nicht durchsetzen lassen, müssten insbesondere die vorgesehenen Informationen zur Bruttorendite (Art. 129b Abs. 2 Bst. f Ziff. 1 E-AVO) und die Angemessenheitsprüfung (Art. 129m E-AVO) wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen umgesetzt werden. Im Weiteren beantragen sie, dass das sogenannt «ungünstige Szenario» (Art. 129b Abs. 2 Bst. c E-AVO) eine «signifikant» tiefere Rendite, als eine risikofreie Anlage aufweisen und die Darstellung der Wertentwicklung der für das Versicherungsprodukt relevanten Anlagemärkte über mindestens die letzten 20 Jahre hinweg erfolgen müssten. Zudem sei auf die Möglichkeit der Erstellung von Basisinformationsblättern in Englischer Sprache abzusehen und Artikel 129f Absatz 1 Buchstabe b E-AVO zu streichen.

Die Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass Vereinfachungen in Bezug auf die spezifischen Informationspflichten für Lebensversicherungsprodukte notwendig sind. Dies betreffe sowohl die nicht qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 129a E-AVO) als auch die qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 129b E-AVO). Groupe Mutuel und SVV äussern verschiedene Anliegen, die von Zurich unterstützt werden: Sie schlagen neben redaktionellen Änderungen zum Beispiel – zwecks Abgrenzung zum BVG – vor, nach dem Artikel 129 AVO einen neuen Gliederungstitel einzufügen. Zudem plädiert der Verband im Zusammenhang mit der Offenlegung der Kosten – sowohl in der qualifizierten (vgl. Art. 129b E-AVO) als auch in der nicht qualifizierten Lebensversicherung (vgl. Art. 129a E-AVO) – für die Verwendung des Begriffs «Risikoprämien» statt «Risikokosten». Auch sollten diese «Risikoprämien» grundsätzlich nicht in Frankenbeträgen ausgewiesen, sondern als integraler Teil der Renditereduktion dargestellt werden müssen. Im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen möchten Groupe Mutuel, SAV und SVV zudem auf die Anforderung verzichten, dass die im ungünstigen Szenario ausgewiesene Rendite tiefer, als der risikofreie Zins sein muss. Sie sehen darin eine Schlechterstellung der Versicherungsbranche gegenüber den Anbietern von Finanzdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG). Im Weiteren sollte die Bruttorendite, die bei der Berechnung der Ablaufleistung unterstellt wird, die Rendite der dem Sparprozess unterliegenden Vermögenswerte vor Abzug der "Versicherungskosten" und nicht jene vor "jeglichen Abzügen, wie Fondskosten» sein. In der Praxis der Finanzbranche sei das

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