Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung

3.2.1.2 Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen (Art. 1c E-AVO)

Groupe Mutuel, Homburger und santésuisse begrüssen Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen ausdrücklich. Allerdings würden die meisten der Kennzahlen nach Artikel 1c E-AVO (z.B. bezüglich SST, gebundenes Vermögen) nur erfüllt, überwacht und nachgewiesen werden können, wenn das Versicherungsunternehmen über die

aufsichtsrechtlichen Berichterstattungen (z.B. SST) sowie entsprechende Geschäftsprozesse und Ressourcen verfüge. Aus diesem Grund seien die Buchstaben a, b und g von Artikel 1c E-AVO zu streichen. Zudem seien die Buchstaben d und e redaktionell zu überarbeiten.

3.2.1.3 Befreiung von der Aufsicht (Art. 1f E-AVO)

FRC und SKS möchten diese Bestimmung ersatzlos streichen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG biete bereits eine ausreichende Grundlage für Aufsichtslockerungen oder anfängliche Aufsichtssistierungen. Generell seien diese Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten.

Homburger möchte die Höchstgrenze beim Geschäftsvolumen in Artikel 1f Buchstabe e E-AVO, das noch zu einer Aufsichtsbefreiung qualifiziert, von «maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken" auf «ein Prämienvolumen von weniger als CHF 100 Mio.» anheben. Zudem sollte die Einschränkung bezüglich Versicherungszweige (Art. 1f Bst. d E-AVO) ersatzlos gestrichen werden. Wichtig sei sodann, dass Institute, welche von der Aufsicht befreit sind, immer noch als Versicherungsunternehmen qualifizieren. Dies sei unter anderem erforderlich, damit diesen Unternehmen die Möglichkeit der Rückversicherung bestehen bleibe.

3.2.1.4 Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlung (Art. 1h E-AVO)

SVVG begrüsst das Kriterium einer maximalen Jahresprämie zur Bestimmung der aufsichtsbefreiten Annex-Versicherungsvermittlung, wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen, ausdrücklich. Groupe Mutuel, Homburger, SVV und VDVS möchten die Freigrenze für die jährliche Prämie je vermittelte Versicherungsverträge, für die nicht der Aufsicht der FINMA unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit, von CHF 600.— auf CHF 1'000.— erhöhen. So könne dem gegenüber den Ländern der Europäischen Union höheren Preisniveau in der Schweiz besser Rechnung getragen werden. Homburger spricht sich zudem dafür aus, das Kriterium der Nebentätigkeit (Art. 1h Bst. c E-AVO) ersatzlos zu streichen. Wenn die Vermittlung von Annexversicherungen auch dann von der Aufsicht befreit würde, wenn es sich um eine Haupttätigkeit handelt, würden vor allem innovative Geschäftsmodelle profitieren können, die Embedded-Insurance-Lösungen vermarkten. Dies wäre im Sinne der Innovationsförderung, wofür sich der Gesetzgeber explizit ausgesprochen habe (Art. 1f VAG).

3.2.1.5 Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft (Art. 5b E-AVO)

Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft sollten aus Sicht von AXA, Groupe Mutuel, SAV und SVV – zur Vermeidung von Redundanzen – im SST nicht grundsätzlich, sondern leidglich «gegebenenfalls» gestützt auf die Artikel 46 oder 53b E-AVO berücksichtigt werden müssen. Groupe Mutuel und SVV lehnen zudem die Berichterstattungspflicht nach Artikel 5b Absatz 3 E-AVO ab, weil diese für Versicherungsgesellschaften einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringe. Zudem macht der SVV verschiedene Anpassungsvorschläge zum Erläuterungstext zu den Artikeln 5b und 5c E-AVO.

Homburger vertritt die Ansicht, dass das Kriterium, um Geschäfte als "Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft" nach Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe a E-AVO zu qualifizieren, der funktionale Zusammenhang zu Versicherungsgeschäften im Allgemeinen sein sollte und nicht zum konkreten Versicherungsgeschäft des Versicherungsunternehmens. Zudem sollte das zweite Kriterium des begrenzten Umfangs dieser Geschäfte (Art. 5b Abs. 1 Bst. b E-AVO) gestrichen werden. Sollte dies nicht möglich sein, müsste eine Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen gemacht werden.

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