Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse der Rückmeldungen angeführt. Für Einzelheiten und etwa auch formale Vorschläge wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen6.
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Vernehmlassungsvorlage wird von der Mehrheit der Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, GE, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZH), den Dachverbänden der Wirtschaft und der Branche begrüsst und vollumfänglich unterstützt.
ACA, AXA, BFG, Comparis, curafutura, economiesuisse, FDP, FRC, Groupe Mutuel, Homburger, inter-pension, kf, NGF, santésuisse, SAV, SGB, SGV, SIBA, (sowie die ihr angeschlossenen und zugewandten Versicherungsbroker: 1:1, A+A, Active Brokers, Arisco, Assuris, Balrisk, Born, Bütikofer & Partner, FIC, fmCH, Funk, GlobalBroker, HIB, IC Unicon, Intus, Kessler, M&S, md, Megani, Mentor, Neutrass, Optimum, Pavenstedt & Pauli, Qualibroker, Schafer, Schumpf, Sennest, Soletum, SRB, TopAssur, Tousure, trees, Tremag, Verlingue, vevo, VM-F, WSR, Würth)7, SKS, SRG, SVV, SVVG, Swiss Re, VA, Validitas, VIB und Zurich begrüssen die Vernehmlassungsvorlage weitgehend, sehen aber zu einzelnen unter der nachfolgenden Ziffer 3.2 genannten Themen Anpassungsbedarf.
Alliancefinance und SVP lehnen die Vernehmlassungsvorlage ab.
Die Schwerpunkte der Bemerkungen bildeten:
− Aufsicht: Das auf Gesetzesstufe verankerte, abgestufte Aufsichtskonzept für Versiche-
rungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler wurde – soweit es zu Bemerkungen Anlass gab – weitgehend begrüsst. Vereinzelt wird es als zu liberal erachtet.
− Solvabilität / Rückstellungen: Hier gaben vor allem die Zinskurve und die Verwendung der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu Bemerkungen Anlass.
− Gebundenes Vermögen: Kritisiert wurden insbesondere die Kompetenz der FINMA, tiefe-
re Anrechnungswerte festlegen zu können und die Begrenzung bei Immobilienanlagen.
− Qualifizierte Lebensversicherungen: Hier wurden oft die Anforderungen hinsichtlich Infor-
mation, Basisinformationsblatt und Angemessenheitsprüfung als zu weitgehend kritisiert.
− Versicherungsvermittlung: Zahlreiche Stellungnahmen äusserten sich unterstützend oder
kritisch zum Vermittlerbegriff, zur Frage des Geltungsbereichs der Regelungen für gebundene Vermittler und zu den Reportingpflichten.
3.2 Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen
3.2.1 Grundsätze (Art. 1a – 5c E-AVO)
3.2.1.1 Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften
(Art. 1a E-AVO)
Homburger bringt ein, dass die Funktion "Recht und Compliance" ebenfalls zu den Funktionen gehöre, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich sind. Zwecks Harmonisierung mit anderen Finanzmarktregeln sei der Artikel 1a E-AVO entsprechend zu ergänzen.
6 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen.
7 Die Versicherungsbroker: 1:1, A+A, Active Brokers, Arisco, Assuris, Balrisk, Born, Bütikofer & Partner, FIC, fmCH, Funk, GlobalBroker, HIB, IC Unicon, Intus, Kessler, M&S, md, Megani, Mentor, Neutrass, Optimum, Pavenstedt & Pauli, Qualibroker, Schafer, Schumpf, Sennest, Soletum, SRB, TopAssur, Tousure, trees, Tremag, Verlingue, vevo, VM-F, WSR, Würth werden nachfolgend «SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker» genannt. Seite 4 von 19