Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung

3.2.6 Gebundenes Vermögen (Art. 70 – 95 E-AVO)

Die Bestimmungen zum gebundenen Vermögen sollten aus Sicht von Economiesuisse, SVV und Zurich dahingehend angepasst werden, dass die FINMA nur in begründeten Fällen für einzelne Anlagewerte tiefere Anrechnungswerte festsetzen kann.

3.2.6.1 Begrenzungen (Art. 83 E-AVO)

Bei der Begrenzung von Anlagen, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden (Art. 83 Abs. 3 E-AVO), sollten die Anrechnungswerte von Immobilienanlangen aus Sicht von AXA, Groupe Mutuel und SVV angepasst, und so den Versicherungsgesellschaften mehr Flexibilität bezüglich der Allokation in illiquide Assets gegeben werden.

3.2.6.2 Entscheid über die Bewertung (Art. 95 AVO)

Economiesuisse, Groupe Mutuel, SVV und Zurich verlangen eine Präzisierung des heute geltenden Artikels 95 Absatz 2 AVO: Die FINMA soll, wenn sie beim gebundenen Vermögen aus Gründen des Versichertenschutzes tiefere Anrechnungswerte festsetzt, dies nur «in begründeten Fällen» tun dürfen.

3.2.7 Risikomanagement (Art. 96 – 98a E-AVO)

3.2.7.1 Ziel und Inhalt (Art. 96 AVO)

Groupe Mutuel und SVV verlangen die Streichung des heute geltenden Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe e AVO: Aus ihrer Sicht sei innerhalb des Absatzes die Abgrenzung zum neuen Buchstaben d nicht nachvollziehbar.

3.2.7.2 Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (Art. 96a E-AVO)

Groupe Mutuel und SVV verlangen die Streichung der Ziffer 1 des Artikels 96a Absatz 1 Buchstabe c E-AVO: Aus ihrer Sicht sei das den Geschäftsverhältnissen angemessene und wirksame interne Kontrollsystem bereits gestützt auf das FINMA-Rundschreiben 2017 «Corporate Governance – Versicherer» sicherzustellen, unabhängig der im Absatz 3 festgehaltenen Anforderung, die Selbstbeurteilung anhand verschiedener Szenarien vorzunehmen.

3.2.7.3 Operationelle Risiken (Art. 98 E-AVO)

Der SVV erachtet die Fokussierung auf adverse Szenarien nicht als adäquat. Der Verband möchte deshalb den Artikel 98 Absatz 1 E-AVO streichen und durch einen eigenen Formulierungsvorschlag ersetzen. Zudem schlägt der Verband vor, die Formulierung im Absatz 4 zu vereinfachen.

3.2.8 Stabilisierungspläne (Art. 98b – 111b E-AVO)

3.2.8.1 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente (Art. 110 E-AVO)

Groupe Mutuel und SVV schlagen vor, den neuen Absatz 2 von Artikel 110 E-AVO in das

2. Kapitel zu verschieben und insoweit anzupassen, als keine Ausweitung der Pflichten zur Bewertung von Einanlegerfonds gegenüber dem geltenden Recht erfolge.

3.2.9 Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern (Art. 111c E-AVO)

3.2.9.1 Professionelles Risikomanagement (Art. 111c E-AVO)

FRC und SKS begrüssen die Definition des professionellen Risikomanagements ausdrücklich. Sie weisen aber darauf hin, dass es insbesondere im Zusammenhang mit in Kollektivverträgen in der Krankenzusatzversicherung gebündelten betriebsfremden Einzelversicherungen zu einer Aushebelung der Aufsicht kommen könnte und beantragen entsprechend eine Schutznorm für natürliche Personen als Versicherte.

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