Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Einzelheiten bezüglich Art, Verwendung und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln.
Der SAV beantragt eine begriffliche Richtigstellung im Artikel 155 Absatz 4 E-AVO. Anstelle des Begriffs «versicherungstechnische Rückstellungen» sollte der Begriff «gebundenes Vermögen» verwendet werden. Nur die zur Bedeckung dienenden Vermögenswerte könnten die Abfindungswerte decken, und vorliegend sei das das «gebundene Vermögen».
Santésuisse möchte den Artikel 155 E-AVO aufgrund des revidierten VVG gänzlich streichen oder allenfalls so formulieren, dass die Verpflichtung nur freiwillig angebotene Produkte mit freiwillig vorgesehener Rückerstattung betrifft, wobei die Versicherten nur auf Anfrage oder bei Prämienanpassungen über die Höhe des Abfindungswerts informiert werden müssten.
3.2.13 Rechtsschutzversicherung (Art. 161 – 170 AVO)
3.2.13.1 Gegenstand (Art. 161 AVO)
AXA-ARAG und Coop möchten Juristinnen und Juristen von Anbietern von Rechtsschutzversicherungen neu einem Berufsgeheimnis unterstellen. Im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit soll dieses Berufsgeheimnis zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann alles erfassen, was ihnen zufolge ihres Berufes von versicherten Personen anvertraut worden ist. Der bestehende Artikel 161 soll entsprechend um zwei neue Absätze erweitert werden.
3.2.14 Versicherungsvermittlung (Art. 182 – 190c E-AVO)
Interpension erachtet die insbesondere für die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler vorgesehenen bürokratischen Hürden als kritisch. Für den Verband mache vor allem die unterschiedliche Behandlung der gebundenen und der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler keinen Sinn. Es sollten für alle dieselben Regeln gelten, ansonsten die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler aus dem Markt gedrängt würden.
3.2.14.1 Versicherungsvermittlung (Art. 182a E-AVO)
FRC und SKS begrüssen die neuen Bestimmungen zur Versicherungsvermittlung, insbesondere jene zur Definition in Artikel 182a E-AVO ausdrücklich. BFG, Comparis, Economiesuisse, Homburger, kf, SVP und Zurich verlangen demgegenüber die Streichung von Artikel 182a E-AVO, weil sonst der Begriff der Versicherungsvermittlung in unzulässiger Weise erweitert und die Aufsichtskompetenzen der FINMA ausgeweitet würden. Comparis verweist in diesem Zusammenhang auf ein laufendes Verfahren zwischen ihr und der FINMA, welches den Geltungsbereich des heutigen Artikel 40 VAG zum Gegenstand habe und dessen Ausgang mit der Einführung von Artikel 182a E-AVO nicht vorgegriffen werden sollte.
ACA, AXA, curafutura, Groupe Mutuel, SGB, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7, SGV, SVV, SVVG, Validitas, VBV und VIB verlangen die Streichung von Artikel 182a Absatz 1 Buchstabe c E-AVO. Wesentliche Vorbereitungsarbeiten zur Beratung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmern sowie im Zusammenhang mit dem Vorschlagen von Versicherungsverträgen sollten nicht als Versicherungsvermittlung qualifiziert werden. Santésuisse, SVV, SVVG und VD würden zudem eine abschliessende Aufzählung der Tätigkeiten bevorzugen, die unter «anbieten und abschliessen» von Versicherungsverträgen nach Artikel 40 VAG fallen. Im Weiteren wünschen sie, sowie VDVS, sich die Präzisierung dahingehend, dass die Beratung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmern "im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags" zu erfolgen habe. Homburger schlägt vor, den Artikel 182a Absatz 1 Buchstabe c E-AVO dahingehend zu präzisieren, dass die Beratung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer spezifisch auf das Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags abzielen müsse.
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