Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung
kel 216c Absatz 7 E-AVO hinsichtlich einer Weiterbildungs- statt einer Ausbildungspflicht anpassen.
Der VBV regt zudem – zufolge der mit Umstellung im Bereich der Aus- und Weiterbildung zu einhergehenden Umsetzungsfragen – eine gemeinsame Planung der Arbeiten zwischen den zuständigen Behörden und der Branche an.
3.2.14.9 Informationspflicht (Art. 190c E-AVO)
ACA, Homburger, SGV, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7, SVV und VIB weisen darauf hin, dass die Referenz in der Sachüberschrift von Artikel 190b E-AVO auf Artikel 45 Absatz 1 und nicht auf Artikel 43 Absatz 2 VAG beziehen sollte.
FRC, kf und SKS beantragen, dass Versicherer die versicherten Personen vor Abschluss des Versicherungsvertrags über die zu erwartende Prämienentwicklung einer Krankenzusatzversicherung informieren müssen. Kf möchte zudem, dass als Ergänzung zum Beratungsprotokoll eine Audioaufnahme jedes Beratungsgesprächs zu Handen der beratenen Person erstellt wird, damit im Zweifelsfall eindeutig festgestellt werden könne, welche Auskunft beim Beratungsgespräch tatsächlich gegeben wurde.
3.2.14.10 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente (Art. 198d und 216c Abs. 2 E-AVO)
Homburger stellt fest, dass Artikel 51a Absatz 4 VAG breiter ausgelegt werden und damit auch Artikel 198d E-AVO auf die entsprechenden Garantieforderungen Anwendung finden sollte. Zudem stellt Homburger die Gesetzmässigkeit von Artikel 216c Absatz 2 E-AVO in Frage. Die Ausnahme von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten gemäss bisherigem Recht von der Wandlung und der Forderungsreduktion gemäss Artikel 52d Absatz 4 nVAG würde unter Umständen dazu führen, dass diese Gläubiger besser behandelt werden als die übrigen Gläubigerklassen.
3.2.15 Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31)
3.2.15.1 Sanierung, Versicherungskonkurs sowie Gemeinsame Bestimmungen für
Sanierungs- und Konkursverfahren (Art. 54abis, 54b und Art. 54bbisE-VVV)
NGF weist darauf hin, dass der Nationale Garantiefonds nur Geschädigte (und regressierende Versicherungsgesellschaften) entschädige. Eingriffe in die Vertragsverhältnisse hingegen würden die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer betreffen und nie geschädigte Dritte. Ein solcher Eingriff könne deshalb auch keine Leistungen des Nationalen Garantiefonds auslösen. Der NGF schlägt auch vor, im Absatz 3 an Stelle des Begriffes « der zu sanierende Versicherer» den Begriff «der für die Schadenregulierung zuständige Versicherer» zu verwenden. Im Weiteren regt er an, in Artikel 54b Absatz 1 E-VVV den Ausdruck «Ansprüche aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung» durch «Ansprüche aus gedeckten Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden» zu ersetzen. Zudem sei klarzustellen, dass sich die Gleichbehandlung der versicherten Personen nur auf den aus der Konkursmasse finanzierten Teil des Schadens – unter Ausklammerung der Leistungen des Nationalen Garantiefonds – beziehen könne, sonst würde die Konkursausfalldeckung durch den Nationalen Garantiefonds keinen Sinn ergeben. Letztendlich führt der NGF aus, dass zum Zeitpunkt des Kürzungsentscheides nur dann schlüssig beurteilt werden könne, ob der endgültig ausbezahlte Betrag tatsächlich den Schwellenwert nach Absatz 1 auch erreicht, wenn der Gesamtschaden entweder sehr tief oder sehr hoch sei. Aus diesem Grund sollte im ersten Satz von Artikel 54bbis Absatz 4 E-VVV das Adjektiv «voraussichtlich» eingefügt werden. Der NGF vertritt zudem die Meinung, dass der Begriff der «angemessenen Zeit» Artikel 54bbisAbsatz 7 E-VVV im in Bezug auf die initiale Äufnung zu ungenau sei. Um Rechtssicherheit zu schaffen und den betroffenen Einrichtungen und Personen (NGF, Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Motorfahrzeughalter) ausreichend Zeit für die Umsetzung zu gewähren, sollte aus seiner Sicht diese
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