Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Ausweisen von Bruttorenditen vor Fondsgebühren denn auch nicht üblich. Zudem werde den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern dadurch ein Vergleich zwischen verschiedenen qualifizierten Lebensversicherungsprodukten faktisch verunmöglicht. Groupe Mutuel und SVV beantragen auch, dass die Nettorendite einer qualifizierten Lebensversicherung anders berechnet werden sollte. Schlussendlich setzen sich Groupe Mutuel, SVV und SVVG für die Einführung einer Übergangsfrist von einem Jahr zu den Artikeln 129a und 129b E-AVO ein. So könnten diese Bestimmungen zeitgleich mit der neuen Regulierung zu den qualifizierten Lebensversicherungen in Kraft treten (Art. 90a Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 39a – 39k VAG).
3.2.11.3 Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129d – 129l
und Anhang 5 E-AVO)
Groupe Mutuel und SVV beantragen, die Klarstellung nach Artikel 129d Absatz 3 E-AVO ersatzlos zu streichen, dass das Basisinformationsblatt den Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern so bereit zu stellen ist, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die darin enthaltenen Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Versicherungsdienstleistung verstehen zu können. Diese Klarstellung führe zu Rechtsunsicherheit und sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des kürzlich eingeführten Widerrufsrechts für Versicherungsverträge nach Artikel 2a des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)8 nicht nötig. Zudem gäbe es keine entsprechende Pflicht für dem FIDLEG unterstellte Finanzdienstleister. Die Anbieter von qualifizierten Lebensversicherungen seien jedoch zu verpflichten, das Basisinformationsblatt so lange bereit zu stellen, wie die entsprechende qualifizierte Lebensversicherung angeboten werde. Der SVV sieht auch keinen Raum für eine Delegationsnorm an die FINMA, Ausführungsbestimmungen erlassen zu können – namentlich zur Verständlichkeit des Basisinformationsblatts (Art. 129e Abs. 3 E-AVO).
Groupe Mutuel und SVV äussern verschiedene Anliegen zum Umfang, zur Sprache und Gestaltung des Basisinformationsblatts nach Anhang 5 E-AVO: Sie beantragen zum Beispiel neben rein redaktionellen Anpassungen, die Ziffern 1.2 bis 1.4 sowie den zweiten Halbsatz von Ziffer 4.3.1 ersatzlos zu streichen. Zudem sollte – wie bereits zu den Artikeln 129a und 129b E-AVO beantragt – auch im Basisinformationsblatt der Begriff «Risikokosten» durch «Risikoprämien» ersetzt und grundsätzlich auf eine Angabe der Risikokosten in Frankenbeträgen verzichtet werden.
3.2.11.4 Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129m E-
AVO)
Groupe Mutuel und SVV beantragen, die Konkretisierung in Artikel 129m Absatz 1 E-AVO zum Inhalt der Angemessenheitsprüfung ersatzlos zu streichen. Mit dieser Bestimmung werde eine «faktische» Eignungsprüfung eingeführt, was mit Blick auf den Grundsatz des «level playing field» über das nach FIDLEG geforderte Mass hinausgehe. Im Gegensatz zur gesetzlichen Grundlage in Artikel 11 FIDLEG für die Angemessenheits- und Eignungsprüfung für Finanzprodukte sei gesetzliche Grundlage nach Artikel 39j VAG dafür nicht ausreichend. Zudem würden die Versicherungsunternehmen faktisch strengeren Regeln unterworfen als die Finanzdienstleister nach FIDLEG.
3.2.12 Kranken- und Unfallversicherung (Art. 155 – 160a E-AVO)
3.2.12.1 Mitgabe von Altersrückstellungen (Art. 155 E-AVO)
Curafutura und SVV begrüssen die Neuregelung ausdrücklich. Sie ermögliche den Versicherungsunternehmen bei der Schliessung von Beständen die Rückstellungen (soweit solche vorgesehen sind) mitzugeben und damit allenfalls das Übertrittrecht für die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer attraktiver zu gestalten. Die beiden Verbände sehen jedoch einen Widerspruch zum Artikel 54 Absatz 4 E-AVO mit welchem die FINMA die Kompetenz erhalte,
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