Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Nach Groupe Mutuel und FDP sollte die Anforderung nach Buchstabe b gestrichen werden, dass Geschäfte eng zu begrenzen sind, wenn sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen. Für die Erreichung des Schutzziels sei dies nicht nötig, zudem kenne die heutige Regelung des versicherungsnahen Geschäftes auch keine umfangmässige Beschränkung.
3.2.2 Gewährsvorschriften (Art. 12 bis 14a E-AVO)
3.2.2.1 Organisation (Art. 14a E-AVO)
Curafutura, Groupe Mutuel, santésuisse und SVV sehen im vorgeschlagenen Artikel zur Organisation Doppelspurigkeiten zum bestehenden Artikel 13 AVO und beantragt deshalb die Streichung des zweiten Halbsatzes des Artikels 14a Absatz 2 E-AVO.
3.2.3 Interessenkonflikte (Art. 14b, 14c und 182c E-AVO)
3.2.3.1 Begriff (Art. 14b E-AVO)
FRC und SKS begrüssen es ausdrücklich, dass in der AVO der Begriff «Interessenkonflikt» definiert wird. Der Artikel 14c sei allerdings zu offen formuliert und lasse den Versicherungsunternehmen einen zu grossen Spielraum, der dazu führen werde, dass die Versicherungsnehmenden die entscheidenden Informationen betreffend Interessenkonflikte im Normalfall nicht zur Kenntnis nehmen könnten.
Für AXA, curafutura, Groupe Mutuel und den SVV gehen die auf einer beispielhaften Aufzählung von Sachverhalten basierenden Definition der «Interessenkonflikte» zu weit. Die beiden Verbände schlagen vor, dass ein «Interessenkonflikt» nur dann vorliegen soll, wenn ein Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz habe, vorrangige Interessen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer aus dem Versicherungsvertrag oder zufolge Aufsichtsrecht unter Verletzung von Treu und Glauben nicht zu wahren.
Homburger schlägt vor, klarzustellen, dass juristisch oder versicherungstechnisch begründbare Ungleichbehandlungen keine Interessenkonflikte darstellen würden (Art. 14b Abs. 1 Bst. a E-AVO). Santésuisse wünscht eine Präzisierung dahingehend, dass Kooperations- oder Dienstleistungsverträge mit Dritten weiterhin möglich sein sollten.
3.2.3.2 Unzulässige Tätigkeiten und Interessenkonflikte (Art. 182c E-AVO)
SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV anerkennen grundsätzlich die im Artikel 182c E-AVO beschriebenen Interessenkonflikte. Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Vertriebskanäle (level playing field), lehnen sie aber die im Artikel genannten Verbote ab.
FRC und SKS begrüssen, dass Artikel 182c E-AVO eine ganze Reihe von Verhaltensweisen und Umständen aufzählt, die für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in jedem Fall unzulässig sind. Es sei aber zwingend notwendig, dass die FINMA die ausdrückliche Kompetenz erhalte, in diesem Kontext Sanktionen zu verhängen.
3.2.4 Solvabilität (Art. 21 – 53a E-AVO)
3.2.4.1 Ziel des Schweizer Solvenztests, Schutzniveau des SST und Bewertung von
Versicherungsverpflichtungen (Art. 21, 22 und 31 E-AVO)
Homburger schlägt zur Verbesserung der Lesbarkeit verschiedene redaktionelle Anpassungen der Artikel 21, 22, 31 und 32 E-AVO vor.
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