Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 19 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung

3.2.14.6 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung (Art. 186 E-AVO)

ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7, SGV und VIB schlagen vor den im Artikel 186 Absatz 2 E-AVO genannten Begriff «Vermittlungstätigkeit» durch den Begriff «Versicherungsvermittlungstätigkeit» zu ersetzen.

3.2.14.7 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf, Anforderungen an die

Unternehmensführung und Finanzielle Sicherheiten (Art. 187 - 189 E-AVO)

ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV unterstützen die Präzisierungen zu den persönlichen Voraussetzungen und zum guten Ruf (Art. 187 E-AVO).

ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV unterstützen grundsätzlich die Präzisierungen zur Betriebsorganisation für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 188 E-AVO). Sie erachten es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, dass die Umsetzung dieser Norm durch die FINMA in der Praxis stufengerecht und entsprechend den Tätigkeiten der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfolge.

ACA, SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV schlagen vor, dass sich die vorgeschlagene Abstufung der Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 189 E-AVO) nicht nach der Anzahl der Angestellten, die für sie Versicherungsverträge vermitteln bemessen sollte, sondern nach der Anzahl der im Register der FINMA eingetragenen Angestellten.

Aus Sicht des SVV sollte in der Verordnung ausdrücklich klargestellt werden, dass die Artikel 187 – 189 E-AVO – zufolge Abschaffung der freiwilligen Registrierungsmöglichkeit im FINMA-Register für gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler – lediglich auf die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Anwendung finden würden. ACA, interpension, SIBA sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker begrüssen auf der anderen Seite ausdrücklich, dass diese Bestimmungen auf sämtliche Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Anwendung finden.

3.2.14.8 Aus- und Weiterbildung (Art. 190 – 190a sowie 216c Abs. 7 E-AVO)

Der VBV begrüsst das in der E-AVO umgesetzte Aus- und Weiterbildungskonzept ausdrücklich. Insbesondere erachtet er die Vorgaben bezüglich Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Kontrolle der Mindeststandards durch die Branchenorganisationen in Kombination mit der Genehmigung der Standards durch die FINMA als zweckmässig (Art. 190 und 190a E-AVO).

AXA, curafutura, Groupe Mutuel, santésuisse, SVP, SVV, SVVG und VBV verlangen, dass angehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler – vornehmlich zwecks Einsparung von Vertriebskosten – auch ohne abgeschlossene Ausbildung (SVVG: «entsprechend ihrem Ausbildungsstand») selbstständig Versicherungsverträge "anbieten und abschliessen" können sollten.

SGB weist darauf hin, dass es unter dem geltenden Recht Ausbildungsveranstaltungen gebe, die den Absolventinnen und Absolventen keine ausreichenden Kompetenzen vermitteln würden. Diese Veranstaltungen müssten unter dem neuen Recht entweder elementar verbessert oder von der Liste der anerkannten beruflichen Qualifikationen gestrichen werden.

SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7 und SGV setzen sich dafür ein, dass die Art und Weise der Attestierung der Aus- und Weiterbildung flexibel ausgelegt werden sollte, sodass neben (Online-) Prüfungen auch die Kombination von Präsenzunterricht und Selbstdeklaration der Lernaktivitäten ermöglicht wird.

Comparis, economiesuisse SIBA, sowie 37 ihr angeschlossene oder zugewandte Versicherungsbroker7, SGV und Validitas setzen sich für eine Bestandesgarantie bezüglich Ausbildung der bereits heute im Register der FINMA eingetragenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ein. Entsprechend schlagen sie vor, die Übergangsbestimmung im Arti-

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