Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta sind mit den neuen Vorschriften über oxo-abbaubare Kunststoffe im Grundsatz einverstanden und beantragen, dass der Begriff «oxo-abbaubarer Kunststoff» mit einer abschliessenden Liste der diese Eigenschaft verursachenden Zusatzstoffe zu ergänzen sei. In dieselbe Richtung zielen Anträge von 17 Kantonen (AG, AR, BE, BL, BS, FR, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH), der chemsuisse und dem VKCS, wonach das BAFU den kantonalen Vollzugsstellen die Kriterien nennen soll, wann ein Material als «oxo-abbaubarer» Kunststoff gelte, laut einem Kanton (TI) in Form einer abschliessenden Liste der Zusatzstoffe für oxo-abbaubare Kunststoffe.
Die bis zum 1. Oktober 2022 gewährte Übergangsfrist sei laut glp zu lang, wenn man bedenke, dass das Verbot in der EU schon ab dem 1. Juli 2021 gelten würde. Laut Antrag der glp solle das Verbot zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber in der ersten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten. Um den Export problematischer Produkte auszuschliessen, beantragt ein Kanton (TI), dass auch die Herstellung oxo-abbaubarer Kunststoffe zu verbieten sei.
Vorschriften über mit PAK verunreinigte Kunststoffgranulate (Anhang 2.9)
Die vorgeschlagenen Beschränkungen für die Verwendung von Kunstoffgranulaten und -streu, die mit PAK verunreinigt sind, werden von 14 Kantonen (AG, AR, BE, BL, FR, GR, NW, OW, SG, SH, TG, UR, VS, ZH), der chemsuisse und dem VKCS sowie von SGB und FRC explizit begrüsst. Scienceindustries, VSLF und VSS sowie die Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) und Syngenta sind im Grundsatz mit den neuen Vorschriften über PAK-haltige Kunststoffe einverstanden, allerdings sei die Vorschrift auf ein Verwendungsverbot zu beschränken. Es sei Lieferanten PAK-haltiger Kunststoffe meist nicht bekannt und es könne auch nicht in jedem Falle abgeklärt werden, für welche Verwendung ihre Abnehmerinnnen die Produkte einkaufen würden. Laut 15 Kantonen (AG, AR, BE, BS, FR, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VS, ZH), der chemsuisse und dem VKCS sei die Angabe der Chargennummer zusätzlich auf einem Begleitpapier oder dem Lieferschein zu prüfen. Mit dem Ausbringen eines Granulates an seinem Verwendungsort gehe nämlich die Information auf der Verpackung verloren. Der Nutzen einer Chargenkennzeichnung sei daher begrenzt.
Ein Kanton (TI) beantragt, dass auch die Herstellung PAK-haltiger Kunststoffgranulate zu verbieten sei, um den Export problematischer Produkte auszuschliessen. Aufgrund der begrenzten Anzahl bestehender Anlagen, die den Grenzwert für PAK überschreiten könnten, sei gemäss diesem Kanton weiter nur schwer zu verstehen, warum keine Sanierungsanforderung für bestehende Anlagen festgelegt würde. Eine solche Sanierungspflicht beantragt die Konsumentenschutzorganisation FRC.
Vorschriften über ozonschichtabbauende Schaumstoffe (Anhang 2.9)
Die neu vorgeschlagene Ausnahmebewilligung für ozonschichtabbauende Schaumstoffe wird durch den Branchenverband Swissmem begrüsst. Des Weiteren begrüssen ein Dachverband (Economiesuisse) drei Verbände (scienceindustries, VSS und VSLF), die Unternehmen BASF (BASF Schweiz, BASF Coatings Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies) sowie die Unternehmen Syngenta, Honeywell und Brugg Rohrsysteme AG eine Ausnahmeregelung, beantragen jedoch eine Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine unmittelbar wirkende Ausnahme. Die Bewilligungspflicht schaffe bei der Vielzahl von Produkten und Komplexität der Lieferketten einen grossen administrativen Aufwand. Ebenso beantragen sie einen Verzicht auf einen konkreten Grenzwert für das Ozonabbaupotenzial, welcher künftige Entwicklungen einschränke. Ein Kanton (BL) lehnt die Ausnahme als unnötige Lockerung ab. Ein Dachverband (SGB) lehnt die Ausnahme ab, sofern es sich hierbei nicht um eine EU-Konformitätsanpassung handele. Eine politische Partei (FDP) lehnt die Ausnahme aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ab.
10/46 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774