Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht VVEA

werden. In verschiedenen Wirtschaftszweigen würden Abfälle mit hohem Energiegehalt stofflich-thermisch verwertet werden; es fielen also keine zu deponierenden Schlacken an. Eine Verwertung in Zementwerken sei somit in Hinblick auf eine unnötige Kapazitätserhöhung von KVA sinnvoll und vermindere ebenso unnötige Kostensteigerung zulasten der Gebührenzahler. So wie sich der Artikel 24 VVEA heute darstelle, sei er eine Marktverzerrung zugunsten von staatlichen Unternehmungen.

Verwertung von Holzaschen bei der Zementherstellung: Die IGEB und cemsuisse

wünschen in Anhang 4 Absatz 1 VVEA eine neue Ziffer für Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz. Es gebe keinen Grund, diese sinnvolle Verwertung von Holzaschen bei der Zementherstellung nicht zu erlauben.

Verschiebung der Frist zur Phosphorrückgewinnung: Die IGEB und cemsuisse wünschen

bei der Phosphorrückgewinnung (Art. 51) eine Fristverschiebung auf den 1. Januar 2031. Sinnvolle und umfassende Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor dürften am 1. Januar 2026 noch nicht marktreif sein. Die ARAs ständen unter grossem Druck, Verträge für die konforme Entsorgung des Klärschlamms abzuschliessen.

Verwertung von importiertem Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl: Des Weiteren

wünschen die IGEB und cemsuisse eine Anpassung des Anhangs 4 Absatz 2 Ziffer e VVEA: «Klärschlamm aus zentralen Abwasserreinigungsanlagen, Tier- und Knochenmehl unter Berücksichtigung des Artikels 15». Diese Änderung würde es erlauben, importierten Klärschlamm oder importiertes Tier- und Knochenmehl aus Ländern, die keine Phosphorrecyclingpflicht haben, zu verwerten. Bisher seien ähnliche Vorschriften nur in Deutschland vorgesehen.

3.3.4 Beurteilung der Umsetzung

3.3.4.1 Stellungnahme der Kantone

Alle Kantone halten die vorgeschlagene Revision der VVEA für umsetzbar. Dort, wo einzelne Kantone eine Änderung ablehnen, erfolgt dies aus fachlichen Gründen und nicht wegen fehlender Umsetzbarkeit.

3.3.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger

Die Wirtschaftsverbände und die übrigen Teilnehmenden der Vernehmlassung sehen keine grundsätzlichen Probleme bei der Umsetzung der angepassten Bestimmungen. Ihre Kommentare und Anträge betreffen einzelne Verordnungsbestimmungen bzw. bestimmte Elemente der Erläuterungen.

25/46 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774