Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht VOCV

4.3.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln

Die 6 vorbehaltlosen (FDP, EKL, INOBAT, IWB, SP, VBSA) und 5 mehrheitlich zustimmenden (economiesuisse, metal.suisse, SGB, SVP, NE) Stellungnahmen erfolgten ohne jegliche Rückmeldungen zu einzelnen Artikeln. Sie wurden deshalb im Folgenden nicht erneut aufgelistet, auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Teilnehmer die Vorlage in den einzelnen Artikeln jeweils vorbehaltlos oder mehrheitlich mittragen.

4.3.2.1 Ersatz von Ausdrücken

Mit dem Ersatz von Ausdrücken ist eine Reihe von Anpassungen bei Begrifflichkeiten verbunden. Diese Anpassungen wurden in der Vernehmlassung entweder vorbehaltlos angenommen oder gar nicht kommentiert.

4.3.2.2 Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 4 und 5 (Vollzugsbehörden)

6 Teilnehmer (ECO SWISS, FER, Swiss Textiles, Swissmem und die Kantone SO und TI) stimmten Artikel 4 vorbehaltlos zu. Die grosse Mehrheit von 32 Teilnehmern äussert sich teilweise zustimmend (BASF Schweiz, BASF Coating Services, BASF Intertrade, Cercl’Air, Chemetall, KVU, Rolic Technologies, scienceindustries, SKW, SOLV, SSV, VSLF und VSS sowie die Kantone AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH). Die teilweise zustimmenden Teilnehmer machen dabei eine Reihe von Vorbehalten oder Anpassungsvorschlägen geltend. Ablehnend äussern sich die Kantone BE, GE und JU. Sie bringen gleichzeitig Gegenvorschläge oder Vorbehalte ein, bei deren Umsetzung sie Artikel 4 unterstützen.

Unter Artikel 4 Absatz 4 enthält die Vorlage neue Handlungspflichten für die Kantone: Bei Bedarf sollen Sanierungsverfügungen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Anhang 3 erlassen werden. Unter dem Vorbehalt, dass diese Aufwände gemäss Artikel 4 Absatz 6 entschädigt werden, sind der Cercl’Air und die KVU sowie die Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) einverstanden. Für den Fall, dass diese Aufwände nicht nach Artikel 4 Absatz 6 entschädigt würden, fordern die Kantone (AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VD, ZG) sowie Cercl’Air und KVU, dass die Kantone dafür die entsprechenden Gebühren einziehen dürften. SG und VS fordern die Entschädigung der Kantone für den Vollzug zu erhöhen, da diese zusätzliche Aufgaben übernähmen. SG befürchtet, dass allfällige kantonale Gebühren nicht kostendeckend wären. SGV und SOLV fordern dagegen, dass keine Gebühren für den kantonalen Vollzug erhoben werden. Der SSV sieht eine Aufwandreduktion, wenn man Artikel 9c Absatz 2 und 3 streichen würde.

Die Kantone AG, BE und GE schlagen vor, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zu streichen, da Sanierungsverfügungen nicht das richtige Instrument seien, um die grundsätzlich freiwillige Einhaltung von Anhang 3 sicherzustellen. Als Alternative zu Buchstabe c schlägt AG vor, ein BvT-Zertifikat einzuführen, welches auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet wäre. BE schlägt als Alternative zu Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c vor, zukünftige Anpassungen von Anhang 3 an fixe Übergangsfristen zu koppeln.

Darüber hinaus soll gemäss Kanton GE Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d dahingehend präzisiert werden, dass die Bestätigung der Einhaltung von Anhang 3 nur die Befreiung und Rückerstattung betreffe. AG fordert, Artikel 4 Absatz 4 um einen Auftrag des Bundes zur regelmässigen Überprüfung der technischen Entwicklung zu ergänzen, so dass technische Verbesserungen zeitnah in Anhang 3 aufgenommen werden. Zur Sicherstellung des schweizweit einheitlichen Vollzugs soll der Artikel auch eine Bundeskompetenz zur Unterstützung der Kantone durch externe Experten enthalten. ZH verlangt, dass die Harmonisierung des Vollzugs durch eine Beurteilungspflicht des Bundes zur Erfüllung von Anhang 3 gewährleistet werden soll. Die Forderung nach einem möglichst harmonisierten kantonalen Vollzug wird ebenfalls von BASF Schweiz, BASF Coating Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies, scienceindustries, SKW und SOLV vorgetragen.

28/46 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774