Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 46 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Ergebnisbericht VOCV
Schweiz, BASF Coating Services, BASF Intertrade, Chemetall, Rolic Technologies, scienceindustries, SKW, VSLF und VSS) sind mit Anhang 3 Ziffer 2 Absatz 2 und 3 grundsätzlich einverstanden, wünschen aber, dass konkrete Übergangsfristen definiert werden. Ablehnende Stellungnahmen liegen nicht vor.
4.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen
4.3.3.1 Unbefristete Befreiung von Flächendesinfektionsmitteln
Unabhängig von der Vorlage fordern einige Unternehmen (BASF Coating Services, BASF Intertrade, BASF Schweiz, Chemetall, Rolic Technoligies) und Verbände (scienceindustries, SKW, VSS), dass die bis Ende 2021 befristete Befreiung der Flächendesinfektionsmittel neu unbefristet gelten soll. Sie führen dazu aus, dass die Unterscheidung zwischen Hand- und Flächendesinfektionsmittel nicht immer einfach sei (Handdesinfektionsmittel sind grundsätzlich befreit), die Befreiung von Flächendesinfektionsmitteln bereits 2020 befristet verfügt wurde und die entsprechenden Systeme in den Unternehmen daraufhin umgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage im Zusammenhang mit der Pandemie und der hohen Wahrscheinlichkeit des Auftretens neuer Krankheitserreger sei der Schutz menschlicher Gesundheit und der Schutz des Gesundheitswesens durch kostengünstige Flächendesinfektionsmittel weiterhin hoch zu gewichten. Der SGV argumentiert, dass die unbefristete Befreiung von Flächendesinfektionsmitteln zwar mit der Wirtschaft diskutiert, aber nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen wurde. Desinfektionsmittel seien wie bereits diskutiert, unabhängig vom Verwendungszweck, von der Lenkungsabgabe zu befreien. Dagegen forderte beispielsweise der Kanton Solothurn den Bundesrat auf, Flächendesinfektionsmittel nach Ende der Pandemie wieder auf die Produkte-Positivliste zu setzen. Die Abgrenzung zu den Reinigungsmitteln sei nicht einfach und auch nach der Pandemie sei mit einem erhöhten Verbrauch von Flächendesinfektionsmitteln und den entsprechenden VOC-Emissionen zu rechnen.
4.3.3.2 Schwellen für Rückerstattung senken
5 Unternehmen (BASF Schweiz, BASF Coating Services, BASF Intertrade, Chemetall und Rolic Technologies) und die Verbände scienceindustries und SKW fordern, dass die Schwellen für Rückerstattungen (derzeit 3000 Franken bei Nachweis einer befreiten Verwendung) gestrichen oder gesenkt werden. Auch bei Emissionsreduktionen unterhalb dieser Schwelle ginge es um Rückerstattungen, die den Unternehmen grundsätzlich zustehen. Die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zum Zusammenschluss zu einer rückerstattungsberechtigten Gruppe, welche gemeinsam die Schwelle erreicht, würde nur selten genutzt, da dies mit zu grossen Aufwänden verbunden sei. Eine Streichung der Schwelle sei daher weiter zielführend. Es liege im Ermessen des rückerstattungsberechtigten Unternehmens, ob ein Antrag eingereicht werden soll oder ob der Aufwand für das Unternehmen zu hoch ausfalle. Etwaige Erwägungen zu den Aufwänden der Verwaltung dürften hier keine Rolle spielen. Falls ein Verzicht auf die Rückerstattungsschwellen nicht möglich sei, soll die allgemeine Rückerstattungsschwelle zumindest auf das für Ausfuhren vorgesehene Niveau von 300 Franken gesenkt werden. Swissmem bedauert, dass die Senkung der Rückerstattungsschwellen im Rahmen dieser Vorlage noch nicht umgesetzt wurde und erwartet, dass die Verwaltung diesbezüglich weiterarbeite, wenn die Digitalisierung der VOC-Bilanzen im DaziT umgesetzt wird, so wie die VOBU die Absicht der Verwaltung andeute.
4.3.3.3 Positivlisten betreffend Erdöldestillate und Naturprodukte anpassen
5 Unternehmen (BASF Schweiz, BASF Coating Services, BASF Intertrade, Chemetall und Rolic Technologies) und die Verbände scienceindustries und SKW fordern die Erdöldestillate und Naturprodukte von der Stoff- resp. Produkt-Positivliste zu streichen, da die Vollzugsprobleme aufgrund von fluktuierenden VOC-Gehalten zu gross seien. Es käme wegen inkorrekten Angaben auf Einfuhrzolldeklarationen zu Gerichtsurteilen. Die Vollzugsprobleme könnten auf zwei Arten gelöst werden: Erstens, die entsprechenden Stoffe oder Produkte
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