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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 21 Seiten

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4.9 «Wesentlicher Unterschied»

Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.

4.10 «Ausgleichsmassnahme»

Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.

4.11 «Anpassungslehrgang»

Die Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik oder Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie, Technologin bzw. Technologe in medizinischer Radiologie oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.