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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 21 Seiten
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électrophysiologie (Kap. T-5) ausschliesslich jene im Bereich Radioonkologie auszuüben.
6.3 Gesuchstellende Personen, die die in Artikel 6.1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, können aufgrund einer gemäss Artikel 42.1 des Code des professions (RLRQ, c. C-26) ausgestellten befristeten und beschränkten Bewilligung die vom OTIMROEPMQ bestimmten Berufstätigkeiten unter den von diesem bestimmten Bedingungen ausüben, bis sie die in Artikel 5.4 bis 5.6 vorgesehenen allfälligen Ausgleichsmassnahmen abgeschlossen haben.
In der Schweiz:
6.4 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten
von der zuständigen Schweizer Behörde einen Entscheid der teilweisen Anerkennung, die auf den Bereich der Radiodiagnostik, der Radioonkologie oder der Nuklearmedizin beschränkt ist. Der Entscheid wird vom Schweizerischen Roten Kreuz ausgestellt und bestätigt die teilweise Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem FH-Diplom Radiologiefachfrau bzw. -fachmann;
6.5 Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs ergibt sich direkt aus
dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und erfordert keine andere Formalität in Bezug auf die Berufsqualifikationen.
ARTIKEL 7 – VERFAHREN ZUR BEANTRAGUNG DER ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATIONEN
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an
folgende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern
7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen
beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:
a) eine beglaubigte Kopie ihres Diploms;
b) eine beglaubigte Kopie der vom OTIMROEPMQ ausgestellten Bewilligung;
c) einen Identitätsausweis.