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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 21 Seiten

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4.12 «Eignungsprüfung»

Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

ARTIKEL 5 – VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERHALT DER RECHTLICHEN BEFÄHIGUNG ZUR AUSÜBUNG

In der Schweiz:

5.1 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der

gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist der wesentliche Unterschied in Bezug auf das Praxisfeld und die Ausbildung folgender: Die Ausbildung in Quebec ist auf einen einzigen Bereich spezialisiert, namentlich Radiodiagnostik, Nuklearmedizin oder Radioonkologie, während die Ausbildung in der Schweiz alle drei Bereiche abdeckt.

5.2 Um eine teilweise Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die

rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Radiologiefachfrau bzw. -fachmann, beschränkt auf den Bereich Radiodiagnostik, Radioonkologie oder Nuklearmedizin, in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:

a) im Hoheitsgebiet von Quebec folgende rechtliche Befähigung besitzen:

• vom OTIMROEPMQ ausgestellte Bewilligung als Technologue en imagerie médicale du domaine du radiodiagnostic;

• vom OTIMROEPMQ ausgestellte Bewilligung als Technologue en imagerie médicale du domaine de la médecine nucléaire; oder

• vom OTIMROEPMQ ausgestellte Bewilligung als Technologue en radio-oncologie;

b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde folgenden Ausbildungsabschluss erworben haben: Diplom, das Zugang zu den oben erwähnten Bewilligungen des OTIMROEPMQ gewährt, gemäss Artikel 2.05 des Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (Kap. C-26, r.2).