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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 21 Seiten

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VEREINBAREN FOLGENDES:

ARTIKEL 1 – GEGENSTAND

Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik oder Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann in der Schweiz ausüben.

ARTIKEL 2 – GELTUNGSBEREICH

Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs:

a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik oder Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie in Quebec oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann in der Schweiz besitzen; und

b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.

ARTIKEL 3 – LEITSÄTZE

Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:

a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;

b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;

c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;

d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;

e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.

ARTIKEL 4 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

4.1 «Herkunftsgebiet»

Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik oder Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie oder