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Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 21 Seiten

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DAS STAATSSEKRETARIAT FÜR BILDUNG, FORSCHUNG UND INNOVATION

UND

DER ORDRE DES TECHNOLOGUES EN IMAGERIE MÉDICALE, EN RADIO-ONCOLOGIE ET EN ÉLECTROPHYSIOLOGIE MÉDICALE DU QUÉBEC («OTIMROEPMQ»),

im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

IN ERWÄGUNG der am XX/XX/2022 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

IN ERWÄGUNG, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

IN ERWÄGUNG, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der OTIMROEPMQ, rechtmässig errichtet gemäss dem Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et en électrophysique médicale du Québec (RLRQ, c. T-5), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

IM BESTREBEN, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik oder Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

IN ERWÄGUNG der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik oder Nuklearmedizin, Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie oder Radiologiefachfrau bzw. -fachmann ausüben, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangt werden;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Personen, die den Beruf Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung in den Bereichen Radiodiagnostik