Vorlage
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
- Bachelor of Science FH Technique en radiologie médicale der Hochschule in Lausanne;
- HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule BZG (Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt);
- HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie der höheren Fachschule medi in Bern (Zentrum für medizinische Bildung);
- HF-Diplom Tecnico di radiologia medica der höheren Fachschule in Locarno (Centro professionale sociosanitario);
- HF-Diplom Medizinisch-technische Radiologie des Bildungszentrums careum in Zürich;
c) erfolgreich eine vom OTIMROEPMQ oder von einer von diesem beauftragten Einheit angebotene Ausbildung über den rechtlichen Rahmen sowie über ethische und deontologische Aspekte des Berufs in Quebec im Umfang von mindestens 7 Stunden im Präsenz- oder Fernunterricht abgeschlossen haben.
ARTIKEL 6 – WIRKUNGEN DER ANERKENNUNG
In Quebec:
6.1 Gesuchstellende Personen, die die in den Artikeln 5.4 bis 5.6 erwähnten jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, erhalten von der zuständigen Quebecer Behörde die entsprechende rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik, Technologin bzw. Technologe im Bereich Nuklearmedizin oder Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie im Hoheitsgebiet von Quebec.
6.2 Diese rechtliche Befähigung zur Berufsausübung beinhaltet Folgendes:
6.2.1 Personen mit einer Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Nuklearmedizin sind berechtigt, von den Tätigkeiten in Artikel 7 des Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et électrophysiologie (Kap. T-
5) ausschliesslich jene im Bereich Nuklearmedizin auszuüben.
6.2.2 Personen mit einer Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in medizinischer Bildgebung im Bereich Radiodiagnostik sind berechtigt, von den Tätigkeiten in Artikel 7 des Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et électrophysiologie (Kap. T-
5) ausschliesslich jene im Bereich Radiodiagnostik auszuüben. Bei den Bewilligungen, die Radiologiefachpersonen vor dem 1. Dezember 2022 ausgestellt werden, ist jedoch der Tätigkeitsbereich der Echografie ausgeschlossen.
6.2.3 Personen mit einer Bewilligung als Technologin bzw. Technologe in Radioonkologie sind berechtigt, von den Tätigkeiten in Artikel 7 des Loi sur les technologues en imagerie médicale, en radio-oncologie et