Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
Anträge
• Alle 23 ablehnenden TN fordern, dass die Attribute «vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig»
beibehalten werden. Sie verweisen darauf, dass die vorgeschlagene Formulierung unverhältnismässig sei und eine kantonal unterschiedliche Sanktionierungspraxis begünstige.
• 2 TN begrüssen den Vorschlag, wünschen aber eine verbindlichere Formulierung, wonach
ein Verstoss gegen die relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheits- oder der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung zwingend Sanktionen (Busse, Verfügung einer Weiterbildung) zur Folge haben soll (Kanton OW, KBNL). 1 TN weitere TN verlangt analog, dass mit Art. 11, Abs. 1 ChemRRV nicht nur die Möglichkeit, sondern die Pflicht der Kantone eingeführt wird, bei Verstössen Sanktionen auszusprechen. (WVZ)
• 1 TN begrüsst den Vorschlag im Grundsatz, verlangt aber, dass die Kontrollbehörde über
die nötigen agronomischen Kompetenzen verfügt und dass in der ChemRRV neben den verwaltungsrechtlichen auch die strafrechtlichen Folgen eines Verstosses zu klären seien. (Kanton BE)
• 1 TN fordert, dass der Begriff «Kantonale Behörde» durch «Umweltbehörde» ersetzt wird,
um sicherzustellen, dass im Sinne einer Gleichbehandlung alle Verstösse von derselben Behörde beurteilt werden. (Kanton SH)
• 1 TN begrüsst den Vorschlag im Grundsatz, fordert aber, dass den Kantonen ein klarer
und schweizweit einheitlicher Rahmen bei der Sanktionierung vermittelt und damit ein einheitlicher Vollzug sichergestellt werde. (apisuisse)
2.1.3.6 Art. 10 Abs. 3; Art. 12 Abs. 6 ChemRRV (Anerkennung der Weiterbildungseinrichtungen)
8 Teilnehmende äussern sich zur beabsichtigten Anerkennungspflicht der Weiterbildungseinrichtungen.
PRO 2 Teilnehmende, davon 2 Kantone (BL, LU)
PRO, mit Anträgen 6 Teilnehmende, davon 3 Kantone (FR, SG, SO), 2 nationale Organisationen (KPSD,
VSGP), LBV
Gemischt -
CONTRA, mit Anträgen -
CONTRA -
Antrag5
• 5 TN fordern, Art. 12 Abs. 6 Bst. a ChemRRV mit dem Satz «Kantonale
Bildungsinstitutionen werden automatisch anerkannt.» zu ergänzen, damit diese zusätzlich zur ohnehin periodischen Revision der Bildungspläne nicht noch zusätzlich einen Antrag zur Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung einreichen müssen. (Kantone FR, SG und SO, KPSD, LBV)
2.1.3.7 Art. 12a ChemRRV (Finanzierung der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen)
30 Teilnehmende äussern sich dazu, dass der Bund auf Gesuch beim BAFU den Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen gewähren dürfen soll.
5 Zwei Anträge dieser Stellungnahmen werden einfachheitshalber in Kap. 2.1.3.3 (Art.8 Abs 3 und 4 ChemRRV) aufgeführt. 14/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774