Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
• 14 TN begrüssen, dass die Weiterbildungspflicht konkretisiert und die Anforderungen an
die Weiterbildung in einer departementalen Verordnung definiert werden. (13 Kantone, 1 nationale Organisation).
Anträge zu Art. 9 Abs. 2 (Möglichkeit der Beschränkung der Gültigkeitsdauer)
• 16 TN fordern, in Art. 9 Abs. 2 ChemRRV den Satzteil «für die Verwendung von und den
Umgang mit anderen zulassungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen» wegzulassen. Die Verschiebung der Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Gültigkeitsdauer aus Art. 7 in den angepassten Art. 9 und die Ausdehnung auf alle Arten von Fachbewilligungen wird als zweckmässig beurteilt. (13 Kantone (AG, AR, BE, BS, FR, GR, LU, SG, SO, TG, TI, VS, ZH), 3 nationale Organisationen (chemsuisse, KPSD, VKCS)).
• 1 dieser TN (Kanton BE) fordert zusätzlich, zur Änderung von Art. 9 Abs. 2 ChemRRV in
Ziff. 4.1.2 des Erläuternden Bericht zusätzlich Erläuterungen zur Möglichkeit der Beschränkung der Gültigkeitsdauer anzubringen.
Anträge zu Art. 9 Abs. 3 (Sistierungsmöglichkeit)
• 18 TN fordern, die Möglichkeit einer einjährigen Sistierung der FABE einzuführen. Sollte
innerhalb dieser einjährigen Phase eine Weiterbildung nach Art. 10 abgeschlossen werden, soll die FABE reaktiviert werden können. Das sofortige Erlöschen der FABE sei unverhältnismässig. Während der Sistierung könne der/die FABE-Inhaber/in aber keine PSM erwerben und anwenden. (Kanton AI, 2 gesamtschweizerische Organisationen (SAB, SBV), 7 nationale Organisationen (FSV, IVVS, Lohnunternehmen, SAV, SBLV, Vitiswiss, VSKP), 8 kantonale und regionale Organisationen (Agora, BVAR, BVBB, BEBV, BVGL, BVSO, WLK, ZBV)
• 1 weiterer TN (UGS) fordert im Allgemeinen eine Regelung, falls die FABE durch das
Verpassen einer Weiterbildung verfällt.
Anträge zu Art. 9 Abs. 3 (Festlegung Gültigkeit in VFB)
• 16 TN fordern die Festlegung der Gültigkeit der einzelnen FABE in den betreffenden
departementale Verordnungen (VFB). (13 Kantone (AG, AR, BL, BS, FR, GR, LU, SG, SO, TG, TI, VS, ZH) und 3 nationale Organisationen (chemsuisse, KPSD, VKCS). 1 dieser TN (KPSD) fordert zudem, dass die Inkonsistenz zu Art. 9 Abs. 2 behoben wird. Art. 9 Abs. 2 beziehe sich auf alle FABE.
Anträge zu Art. 9 Abs. 3 (Gültigkeitsdauer von 8 Jahren, Verlängerung um 8 Jahre)
• 43 TN fordern, die Gültigkeitsdauer der FABE bzw. die Verlängerung der FABE von 8 auf
5 Jahre zu reduzieren. (3 Kantone (FR, SH, SO), SPS, SBV, 28 nationale Organisationen (4AQU, AefU, AquaViva, apisuisse, biorespect, BioSuisse, BirdLife, FF, Greenpeace, JULA, KOK, KVU, Lohnunternehmen, OdA AAF, PRN, PUSCH, SBLV, SFV, SGPV, SKS, SOV, SVGW, Vogelwarte, VSA, VL, VSKP, Vogelwarte, WWF), 7 kantonale und regionale Organisationen (AWBR, BVAR, BVBB, BEBV, BVGL, BVSO, WVZ), 3 Unternehmen (HWAG, IWB sanu). 1 dieser TN möchte die Gültigkeitsdauer der FABE auf 4 Jahre verkürzen. (Kanton SO). Teilweise wird bei der Frist von 5 Jahren auf die Kongruenz zum Aktionsplan PSM sowie den Schulungsnachweis für Gefahrengutbeauftragte GGBV) verwiesen.
Bei diesen Anträgen besteht ein inhaltlicher Bezug zu Anträgen zu Anh. 3 Ziff. 7 Abs. 1 VFB (weitere Anträge mit Bezug auf einen spezifischen Bereich sind in Kap. 2.4.3.7. aufgeführt):
o 7 TN fordern dort die Anpassung, dass die FABE alle fünf Jahre ab dessen Ausstellung oder Verlängerung verlängert werden müsse. (Kanton ZH, SPS, 5 nationale Organisationen (biorespect, SKS, VL, VSA, WWF))
11/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774