Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/127: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027, zum Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, zum Verpflichtungskredit und zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 128 Seiten

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Art. 2

Da der Verpflichtungskredit Teuerung und Mehrwertsteuer nicht enthält, ist vorgesehen, dass der Bundesrat diesen um den ausgewiesenen Betrag erhöhen kann. Angesichts der z.T. langen Realisierungsdauer der Erweiterungen und der grösseren Vorhaben wäre es schwierig, schon zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses exakte Werte für die Teuerung und – davon abhängig – die Mehrwertsteuer in den Verpflichtungskredit einzurechnen. Um die eidgenössischen Räte später nicht mit Aufstockungen des Verpflichtungskredits zu belasten, bei denen faktisch kein Entscheidungsspielraum besteht, wird die entsprechende Kompetenz an den Bundesrat übertragen. Diese Lösung hat sich bei den Verpflichtungskrediten der früheren Programme bereits bewährt.

Art. 4

Falls der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 nicht in Kraft treten kann, tritt auch dieser Bundesbeschluss nicht in Kraft.

Art. 5

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3.4 Bundesbeschluss über die Anpassung des Netzbeschlusses

Aufgrund der Nichtrealisierung der unter Ziffer 2.4 beschriebenen Netzfertigstellungsprojekte ist der Anhang zum Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz anzupassen. Die Anpassungen betreffen die Abschnitte des "Y-Zürich" (Hardturm-Verkehrsdreieck Letten, Stadttunnel Letten-Irchel und Letten-Sihlhölzli).