Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

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3. Abschnitt: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen zur alloge-

nen Transplantation

Neu gelten für autologe Transplantationen weitgehend dieselben Bestimmungen wie für allogene Transplantationen (vgl. Art. 2). Allerdings müssen die Anforderungen an die Entnahme auf den Verwendungszweck abgestimmt werden: Viele Regelungen zur Entnahme sind ausschliesslich bei der Entnahme zur allogenen Transplantation wichtig, da hier die spendende Person das Risiko trägt, während eine andere Person den Nutzen hat. Entnahmen zur autologen Transplantation hingegen bedürfen nicht derselben Regelung, da hier die spendende mit der empfangenden Person identisch ist. Der Titel des Abschnittes wurde ergänzt, um zu verdeutlichen, dass er nur die Entnahme zur allogenen Transplantation einschliesst.

Art. 14 Abs. 2bis, 2ter und 4 Bst. d

Der Inhalt von Absatz 2bisist neu. Die bisherige Regelung dieses Absatzes wird nach Absatz 2terverschoben. Bei einer herkömmlichen Lebendspende trägt die Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers die Kosten der Versicherung nach Artikel 14 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes sowie die Entschädigung für den Erwerbsausfall und den weiteren Aufwand, welcher der spendenden Person entsteht (Art. 14 Abs. 2). Bei einer Überkreuz-Lebendspende wird dies zurzeit anders gehandhabt: Solange noch nicht bestimmt ist, wer ein Organ erhalten soll, trägt die Versicherung der inkompatiblen Empfängerin oder des inkompatiblen Empfängers die bei der spendewilligen Person anfallenden Kosten. Sobald die kompatible Person, die das Organ erhalten soll, ermittelt ist, übernimmt deren Versicherung die Kosten für die spendende Person.

Diese Praxis stellt die Spitäler bei der Rechnungsstellung an die Versicherung des kompatiblen Empfängers oder der kompatiblen Empfängerin vor Schwierigkeiten. Das Spital der Spenderin oder des Spenders, welches die Rechnung stellt, kennt ausser einer Kennnummer aus dem Swiss Organ Allocation System (vgl. Art. 23a) keine weiteren Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empfängers oder zu ihrer oder seiner Versicherung. Die Schwierigkeiten akzentuieren sich, wenn das Überkreuz-Lebendspende-Programm international durchgeführt wird. Hier müsste das zuständige Spital die Rechnung an die ausländische Versicherung stellen.

Aufgrund dieser Schwierigkeiten wurde auf Verordnungsstufe (Art. 12f Abs. 4 der Transplantationsverordnung) festgelegt, dass in bestimmten Fällen bei Überkreuz-Lebendspenden mit dem Ausland die Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers, der oder die mit der Spenderin oder dem Spender bei einer Überkreuz-Lebendspende ein inkompatibles Paar bildet, die Kosten übernimmt. Dies wird nun generell auf Gesetzesstufe so geregelt und soll auch für Überkreuz-Lebendspenden innerhalb der Schweiz gelten. Dabei entstehen für die Versicherungen im Ergebnis keine Mehrkosten, da sie weiterhin für die Kosten einer spendenden Person aufkommen müssen. Die Differenzierung, ob diese nun kompatibel oder inkompatibel mit der Empfängerin oder dem Empfänger ist, spielt hierfür keine Rolle.

In äusserst seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Spenderin oder der Spender des inkompatiblen Paars zwar gespendet hat, ihr inkompatibler Partner oder ihre inkompatible Partnerin jedoch kein Organ erhalten hat; beispielsweise, weil das Organ der Spenderin oder des Spenders doch nicht entnommen werden konnte oder bei einem Transportunfall zerstört wurde. Nach Artikel 14 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes bleibt die Kostentragungspflicht des Versicherers auch bestehen, wenn die Transplantation nicht vorgenommen werden kann. Dies gilt auch in diesen Fällen. Unter Umständen trifft die Versicherung die doppelte Kostentragungspflicht.

Absatz 4 Buchstabe d: Es hat sich gezeigt, dass in Fällen, in denen ein ausländischer Versicherer in die Lebendspende involviert ist, die geltende Regelung zur Kostentragungspflicht nicht immer sinnvoll ist. So kann es beispielsweise äusserst schwierig sein, die Bezahlung der Pauschale durch den ausländischen Versicherer einzufordern, wenn die Gesetzgebung des Landes eine solche nicht kennt. Solche Probleme dürften zunehmen, wenn künftig auch bei der Überkreuz-Lebendspende ein Anschluss an Programme anderer Länder möglich sein wird (Art. 23l). Der Bundesrat hat bereits mit Artikel 12f der Transplantationsverordnung bestimmte Fälle geregelt, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Lebendspende-Nachsorge gedeckt sind. Mit der vorliegenden Bestimmung soll nun auf Gesetzesstufe