Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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verdeutlicht werden, dass der Bundesrat von den allgemeinen Bestimmungen abweichen kann, um sicherzustellen, dass die Kosten der Spenderin oder des Spenders sowie für die Lebendspende-Nachsorge in jedem Fall gedeckt sind. Der Bundesrat wird dabei nicht von den Regeln der Nichtdiskriminierung des Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU63 und dem EFTA Freihandelsübereinkommen64 abweichen.
3a. Abschnitt: Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebend-
spendern bei allogenen Transplantationen
Der Titel wurde erweitert um zu verdeutlichen, dass sich der Abschnitt nur auf allogene Transplantationen bezieht (vgl. Erläuterungen zum 3. Abschnitt: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen zur allogenen Transplantation).
Art. 15a Abs. 1, 3 zweiter Satz und Abs. 5 Bst. c
Der eingeführte Absatz 2bis in Artikel 14, der die Zuständigkeit des Versicherers bei der Überkreuz-Lebendspende neu regelt, muss neu auch in Artikel 15a Absatz 1 aufgeführt werden. Die Anpassung in den Absätzen 3 und 5 beschränkt sich darauf, die Lebendspende-Nachsorgestelle in die Mehrzahl zu setzen, da Artikel 15c neu zwei Lebendspende-Nachsorgestellen aufführt.
Art. 15b Abs. 3
Die Änderung beschränkt sich darauf, die Lebendspende-Nachsorgestelle in die Mehrzahl zu setzen. Der Grund dafür ist, dass Artikel 15c zur Verdeutlichung neu zwei Lebendspende-Nachsorgestellen aufführt.
Art. 15c Lebendspende-Nachsorgestellen
Artikel 15c über die Lebendspende-Nachsorgestelle wird einerseits aus systematischen Gründen angepasst, andererseits werden die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle neu detaillierter beschrieben. So wird zur Verdeutlichung, dass es sich um zwei verschiedene Stellen handelt, im Erlass konsequent von Nachsorgestellen in der Mehrzahl geschrieben. Eine der Stellen ist zuständig für Lebendspenderinnen und -spender von Organen, die andere für Personen, die Blut-Stammzellen gespendet haben (Details dazu siehe Ziffer 3.1.1). Zudem wird die bisher in Absatz 1 aufgeführte Aufgabe der Registerführung in den neuen Artikel 15d ausgelagert, der als gesetzliche Grundlage für das Nachsorge-Register geschaffen wird. Absatz 1 fokussiert damit auf die Grundaufgabe der Lebendspende-Nachsorgestellen: Sie müssen den Gesundheitszustand jener Personen nachverfolgen, die zu Lebzeiten ein Organ oder Blut-Stammzellen gespendet haben. Dies dient dazu, gesundheitliche Probleme zu erkennen, die im Zusammenhang mit der Spende stehen. Die Nachsorgestellen befragen zu diesem Zweck regelmässig die Spenderinnen und Spender und fordern sie dazu auf, sich bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Die bisherige Bestimmung in Absatz 2 über die Verwendung der finanziellen Mittel ist bereits durch das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG)65 abgedeckt und kann daher entfallen. An ihrer Stelle wird neu im Absatz 2 aufgezeigt, dass die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestellen über rein organisatorische Aufgaben hinausgehen. Die Nachsorgestellen leisten einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit von Lebendspenderinnen und -spendern. Die Vorlage führt neu explizit auf, dass die Nachsorgestellen Spendewilligen Informationen über den Nutzen und die Risiken einer Spende zur Verfügung stellen müssen. Zudem müssen sie die Spenderinnen und Spender informieren, wenn Nachsorgeuntersuchungen Massnahmen nahelegen. Sie bieten in solchen Fällen entsprechende Beratung an und können beispielsweise eine Therapieempfehlung abgeben, wenn nach einer Nierenspende Bluthochdruck auftritt. Voraussetzung dafür ist, dass die Nachsorgestellen über das notwendige Fachwissen in ihrem jeweiligen Bereich verfügen und die Daten aus den Lebendspende-Nachsorgeregistern
63 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681.
64 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); SR 0.632.31.
65 SR 616.1