Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten
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nisse aus Nachsorgeuntersuchungen, so lange sie die Person nachbetreuen (Bst. a). Sofern die Spenderin oder der Spender damit einverstanden ist, kann das Transplantationszentrum auch danach weiterhin auf die Daten zugreifen, wenn es die Nachsorgeuntersuchungen nicht mehr selbst durchführt. Diese Ausweitung der Zugriffsrechte dient der Qualitätssicherung: Ein Transplantationszentrum erhält dadurch Kenntnis über allfällige Komplikationen und kann dies künftig in die Evaluation von Spenderinnen und Spendern einfliessen lassen. Die Lebendspende-Nachsorgestelle, die das Register betreibt (Bst. b), bearbeitet Daten über die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Spenderinnen und Spender von Organen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG (Bst. c) kann im Register die Angaben zu den Versicherern der Empfängerinnen und Empfänger abrufen. Sie braucht diese Angaben, um nach Artikel 15b die Pauschale für die Nachsorge der Spenderin oder des Spenders einzufordern. Für die Aufsicht ist schliesslich das BAG zugriffsberechtigt (Bst. d), das nur eingeschränkte Daten einsehen kann.
Art. 15f Bearbeitung von Daten im Lebendspende-Nachsorgeregister im Bereich der Spende von Blut-Stammzellen
Anders als bei der Organlebendspende hat auf das Nachsorgeregister für Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen nur die registerführende Stelle Zugriff und kann darin Daten bearbeiten (Abs. 2). Sie erfasst die Daten über Spenderinnen und Spender sowie über Empfängerinnen und Empfänger. Im eigenen Register verwaltet die Nachsorgestelle nur Daten zur Identität und Angaben zu Versicherern, jedoch keine medizinischen Daten. Die medizinischen Daten überträgt sie pseudonymisiert in das Register der Europäischen Gesellschaft für Blut- und Knochenmarktransplantation66 (Abs. 1). Diese wertet die Daten zentral aus und verfügt damit über eine solide medizinische Datengrundlage für die Forschung. Aus der zentralen Datensammlung können auch Länderspezifische Daten extrahiert werden.
Art. 15g Bekanntgabe von Daten
Legt die Nachsorgeuntersuchungen einer Spenderin oder eines Spenders eine ärztliche Behandlung nahe, kann die zuständige Lebendspende-Nachsorgestelle dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin falls erforderlich Verlaufsdaten aus dem jeweiligen Register nach Artikel 15e beziehungsweise nach Artikel 15f zur Verfügung stellen (Bst. a) und Therapien vorschlagen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG benötigt Angaben der Versicherer von Empfängerinnen und Empfängern, damit sie die Pauschale nach Artikel 15b Absatz 2 erheben kann. Die Einrichtung hat für den Bereich der Organspende Zugriff auf das Register, um die Angaben abzufragen. Auf das Nachsorgeregister im Bereich der Spende von Blut-Stammzellen hat sie aber keinen Zugriff, weshalb ihr die zuständige Nachsorgestelle die Daten bekanntgeben muss (Bst. b). Darüber hinaus können die Nachsorgestellen Registerdaten unter den Voraussetzungen des Humanforschungsgesetzes zu Forschungszwecken auch Dritten zur Verfügung stellen (Bst. c). Solche Forschungsergebnisse können zusammen mit eigenen Auswertungen die Beratungstätigkeit verbessern.
Art. 15h Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat wird damit beauftragt, Details zu den bearbeiteten Personendaten und zu den Zugriffsberechtigungen zu regeln (Bst. a und b). Dies beinhaltet einen Katalog der benötigten Daten über die Identität und die Gesundheit von spendenden und empfangenden Personen sowie der Personengruppen, die auf die Register zugreifen können. Darüber hinaus soll er die Einzelheiten zur Aufbewahrung der Daten regeln (Bst. c). Dabei können für Spenderinnen und Spender von Organen andere Fristen bestimmt werden als für Spendende von Blut-Stammzellen.
Art. 15i Meldepflicht
Damit Lebendspenderinnen und -spender zuverlässig nachgesorgt werden können, müssen sie der Lebendspende-Nachsorgestelle gemeldet werden (Absatz 1). Die Daten zur Identifikation der Spenderin oder des Spenders sowie zu ihrem oder seinem Gesundheitszustand vor der Spende werden durch die Entnahmezentren erhoben und an die Lebendspende-Nachsorgestellen gemeldet oder – wie dies bei
66 Das System wird detailliert auf der Webseite der Europäischen Gesellschaft für Blut- und Knochenmarkttransplantation beschrieben. Abrufbar unter: /www.ebmt.org/registry-structure (Stand: 15.2.2021).