Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/17: Teilrevision des Transplantationsgesetzes · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

eigener, neuer Abschnitt eingeräumt. Damit wird das Überkreuz-Lebendspende-Programm neu auf Gesetzesstufe geregelt und nicht wie bisher nur auf Verordnungsstufe. Einerseits braucht es diese gesetzliche Grundlage aus Sicht des Datenschutzes, da für die Zuteilung ein elektronisches System verwendet wird, das besonders schützenswerte Personendaten enthält (vgl. dazu Ziff. 3.1.3). Andererseits sollen die dem Programm zugrundeliegenden ethischen Aspekte auf Gesetzesstufe geregelt werden. Neben dem Zweck des Programms (Art. 23e), den Teilnahme- und Aufnahmekriterien (Art. 23g, 23h) und den Modalitäten zur Ermittlung der besten Kombination und zur Zuteilung (Art. 23i, 23j) werden auch die folgenden Aspekte im Gesetz geregelt:

− Die Zuteilungsregeln nach den Artikeln 17–23 des Transplantationsgesetzes sind bei der Überkreuz-Lebendspende nicht anwendbar. Es werden deshalb spezielle Zuteilungsregeln für das Programm eingeführt. Die Zuteilungsregeln im Programm orientieren sich am medizinischen Nutzen einer Transplantation. Neben dem individuellen Nutzen für die Patientinnen und Patienten soll auch der Nutzen für die Gruppe optimiert werden, so dass möglichst viele vom Programm profitieren können. Dieses Kriterium ist nicht unumstritten, ein ethisches Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)47 rät davon ab, eine möglichst hohe Anzahl der Transplantationen als Zuteilungskriterium zu berücksichtigen. Dies könne die Chancen für Personen reduzieren, die aufgrund ihrer Blutgruppe oder ihres Immunsystems ohnehin schon Schwierigkeiten haben, eine passende Spenderin oder einen passenden Spender zu finden. Um dies zu verhindern, wird in der Vorlage auch die Chancengleichheit als Kriterium eingeführt (Art. 23i Abs. 3). So kann es vorteilhaft sein, eine Kombination mit einer geringeren Anzahl Paaren zu bevorzugen, wenn dadurch eine Patientin oder ein Patient ein Organ erhält, die oder der sehr geringe Chancen auf die Zuteilung eines Organs hat. Andernfalls sammeln sich mit der Zeit in einem Programm zudem solche immunologisch benachteiligten Personen.

− Für die Ergebnisse eines Überkreuz-Lebendspende-Programmes ist es sehr wertvoll, wenn auch altruistische Spenden einbezogen werden können. Das erwähnte ethische Gutachten lehnt dies jedoch ab. Ein rechtliches Gutachten im Auftrag des BAG48 erachtet es hingegen unter gewissen Voraussetzungen als zulässig. Für beide Gutachten steht ein Organ aus einer altruistischen Spende den Personen auf der Warteliste zu. Diesen Bedenken Rechnung tragend sieht Artikel 23j Absatz 2 vor, dass beim Einbezug einer altruistischen Spende ein Organ aus dem Programm einer Person aus der Warteliste zugeteilt wird.

In der Vorlage nicht vorgesehen sind sogenannte offene Ketten, obwohl es Hinweise darauf gibt, dass diese mehr Transplantationen ermöglichen als geschlossene Ketten.49 Bei einer offenen Kette erhält eine Empfängerin oder ein Empfänger ein Organ, ihre mit ins Programm gebrachte spendewillige Person spendet aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sie stösst mit ihrer Spende eine neue Kette von Transplantationen an. Da bei diesem Vorgehen mehr Zeit zwischen der Aufnahme in das Programm und der Spende vergeht als bei geschlossenen Ketten, besteht ein erhöhtes Risiko, dass eine Spenderin oder ein Spender nicht mehr spenden möchte oder kann. Dies läuft der Grundphilosophie des Programms zuwider, dass jede Patientin und jeder Patient mindestens eine spendewillige Person ins Programm mitbringen muss.

3.3 Vigilanz

Das geltende Transplantationsgesetz regelt lediglich grundlegende Elemente eines Vigilanzsystems. Es schreibt insbesondere ein Qualitätssicherungssystem vor sowie die Rückverfolgbarkeit beim Umgang mit Organen, Geweben und Zellen (vgl. Ziff. 1.3). Während Institutionen auf nicht schwerwiegende

47 Bachmann, Andreas / Rippe, Klaus Peter (2014): Überkreuzte Lebendspende, Ethisches Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit. Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Medizin & Forschung > Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen > Lebendspende > Überkreuz-Lebendspende > Dokumente.

48 Schott, Markus / Schmidt, Kirsten Johanna (2014): Gutachten zum Thema Überkreuzte Lebendspende zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit. Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Medizin & Forschung > Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen > Lebendspende > Überkreuz-Lebendspende > Dokumente.

49 Stepowski, S.M. (2019): The 6-year clinical outcomes for patients registered in a multiregional United States Kidney Paired Donation program – a retrospective study. In: Transplant international: official journal of the European Society for Organ Transplantation 2019/32(8), S. 839–853.