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Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/186232 und dem SIRENE-Handbuch.

2Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 28, 31, 34a und 35 in das SIS eingegebenen Daten.

Art. 49 Statistik

1Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:

a. Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;

b. Treffer pro Ausschreibungskategorie;

c. Zugriffe auf das SIS;

d. Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;

e. Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;

f. Ausschreibungen, die verborgen wurden;

g. die erfolgte Rückkehr.

2Separate Statistiken sind zu erstellen:

a über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j–l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und

b zum Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/186133 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/186034.

3Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.

4Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/186235, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 1

Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

32 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2

33 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2

34 Siehe Fussnote zu Art. 43 Absatz 1

35 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2