Vorlage

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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1Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199236 über den Datenschutz (DSG) genannten Informationen.

Art. 51a Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss

Fedpol erstattet dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht über die Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/186237, Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/186138 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/186039. Der Bericht wird über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten an den Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt.

Art. 53a Protokollierung

1Jede Bearbeitung von Daten im N-SIS ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen:

a. die Historie der Ausschreibung;

b. das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung;

c. die für die Abfrage verwendeten Daten;

d. die Angabe zu den verarbeiteten Daten; und

e. die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet.

2Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Einzelheiten richten sich nach Artikel 12 der Verordnungen (EU) 2018/186240 und (EU) 2018/186141.

Art. 55

Aufgehoben

36 SR 235.1

37 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2

38 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2

39 Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1

40 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2

41 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2