Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Art. 44 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen, der
Ergänzungen und Verknüpfung von Ausschreibungen
1Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
2Sachausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
a. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
b. zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach zehn Jahren;
c. von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach fünf Jahren;
d. von Gegenständen der Informationstechnik: nach einem Jahr.
3Ergänzungen von Personenausschreibungen und Verknüpfungen mit Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt automatisch, spätestens zusammen mit der Personenausschreibung nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben c–g.
4Eine Ausschreibung kann in Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/186229 verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
5Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–4 entsprechend.
6Die weiteren Einzelheiten zur Löschung von Sachausschreibungen richten sich nach Artikel 55 Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/186130.
Art. 46a Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr
Daten, die in Zusammenhang mit Rückkehrentscheiden im SIS erfasst werden, und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen Drittstaaten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung EU 2018/186031 erfüllt sind.
Art. 47 Abs. 1 und 2, erster Satz
1Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht. Der Austausch von Zusatzinformationen mit Europol erfolgt in
29 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2
30 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2
31 Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1