Vorlage

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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Verordnung (EU) 2018/186127 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/186028 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.

2Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern die Löschung vereinfacht wird.

3Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:

a. zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren;

b. zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren;

c. von Vermissten: nach fünf Jahren;

d. von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr;

e. zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren;

f. zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;

g. von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren.

4Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.

5Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung.

6Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen.

7Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird.

8Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.

9Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–7 entsprechend.

10Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861.

27 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2

28 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.