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Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten

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e. echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

f. echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;

g. echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld);

h. Gegenstände der Informationstechnik;

i. identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung;

j. andere hochwertige identifizierbare Gegenstände.

2Gegenstände nach Buchstabe h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.

Art. 39 Abs. 1

1Die ausschreibende Behörde und das SIRENE-Büro sind für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.

Art. 41 Abs. 2

2Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher und nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.

Art. 42 Abs. 3 Bst. b, c, e und f, h–j

3Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:

b. besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale;

c. Geburtsdatum, -ort und -land;

e. Licht- und Gesichtsbilder;

f. Finger- und Handflächenabdrücke;

h. Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten;

i. Adresse;

j. Name des Vaters und der Mutter.

Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen

1Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/186226, Artikel 39 und 40 der

26 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2