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Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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e. echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
f. echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;
g. echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld);
h. Gegenstände der Informationstechnik;
i. identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung;
j. andere hochwertige identifizierbare Gegenstände.
2Gegenstände nach Buchstabe h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.
Art. 39 Abs. 1
1Die ausschreibende Behörde und das SIRENE-Büro sind für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.
Art. 41 Abs. 2
2Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher und nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.
Art. 42 Abs. 3 Bst. b, c, e und f, h–j
3Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:
b. besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale;
c. Geburtsdatum, -ort und -land;
e. Licht- und Gesichtsbilder;
f. Finger- und Handflächenabdrücke;
h. Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten;
i. Adresse;
j. Name des Vaters und der Mutter.
Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen
1Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/186226, Artikel 39 und 40 der
26 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2