Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten

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erfassung zu bestimmen. Dies würde im Prinzip bedeuten, dass sämtliche (kantonalen) Ergebnisse amtlicher Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im ARES regelmässig zu erfassen sind, was faktisch einem Bundes-LIMS (Labor-Informations-Management-System) gleichkomme. Sie stellen die Frage, ob im Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) für diese Bestimmung eine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Eine generelle Pflicht zur regelmässigen Erfassung von (potentiell sämtlichen) Kontrollergebnissen im ARES könne gestützt auf Art. 42 Abs. 3 LMG kaum begründet werden. Der vorgesehene Art. 6 Abs. 2 LMVV sei in dieser Form deshalb zu streichen oder entsprechend präziser und restriktiver zu formulieren.

Die Kantone AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie die VSKT fordern, dass bei allen Änderungen unter den Ziffern 1, 2, 6 und 8 folgendes ergänzt wird: «Das BLV bestimmt nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsbehörden die Art und Form der Datenerfassung.»