Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/22: Totalrevision der Verordnung über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, neu: Verordnung über die Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette) · 15 Seiten

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Art. 22: Vorschriften technischer Art

Die Kantone AG, VD und VS sowie die VKCS sind der Ansicht, dass die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Punkte sehr allgemein gehalten sind und es schwierig sei, sich die entsprechende konkrete Umsetzung vorzustellen. Deshalb fordern sie die Konkretisierung der genannten Punkte, beispielsweise mittels einer Weisung oder in einem Anhang.

Der Kanton TG weist darauf hin, dass dieser Artikel auch die Informationssysteme der Kantone betreffe. Das BLV müsse deshalb beim Erlass von Vorschriften zur Spezifizierung von Schnittstellen die technischen Details der Informationssysteme der Kantone unbedingt berücksichtigen. Es sei zudem heikel, Vorschriften zu Datenübertragungsfrequenzen zu erlassen, wenn diese bei den Kantonen zu einem erhöhten Aufwand führen. Nicht in allen Kantonen sei es möglich, sämtliche Datenübertragungen als vollautomatisierte Prozesse zu realisieren.

Art. 24: Inkrafttreten

Da die Budgetierung für das Jahr 2022 in allen Kantonen spätestens im Verlaufe des Sommers abgeschlossen wurde, fordern die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD und VS sowie der VKCS und die VSKT, dass die Verordnungsänderung nicht wie in den Erläuterungen erwähnt, auf den 1.1.2022 in Kraft gesetzt werden soll, sondern wegen den finanziellen Konsequenzen auf den 1.1.2023. Alle Kantone ausser GE und NE sowie die VKCS regen an, als Alternativ zu prüfen, ob nur das Inkrafttreten von Art. 16 bis zu diesem späteren Datum verschoben werden und bis zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Artikel in der ISVet-V seine Gültigkeit behalten könnte.

Anhang 1: Datenkatalog des ASAN

Der Kanton TG bittet um eine Definition von "Acontrol", welches in Ziff. 2.3.1 erwähnt wird.

Die Kantone BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie die VSKT fordern, dass Ziffer 2.4 mit «Meldung an anderen Prozess» ergänzt wird.

Micarna möchte wissen, was genau bei den Strukturdaten der Betriebe erfasst wird, ob im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest alle Schweinebetriebe mit Auslauf, also auch Kleinsthaltungen, bekannt seien, und welche Angaben ein Schlachtbetrieb als Tierhalter machen müsse. Sie fordert eine Konkretisierung des Begriffs «Strukturdaten».

Anhang 2: Datenkatalog des ARES

Gemäss den Kantonen AG, GE, SH, SO, VD, VS und ZH sowie der VKCS ist die Liste der in ARES enthaltenen Daten im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit zu vage. Diese müsse deshalb besser spezifiziert werden und es sollte eine klare Verbindung zum DaKa-Projekt geben. Alternativ könnte gemäss dem Kanton GE in Art. 3 Abs. 2 eingefügt werden, dass die genaue Art der Daten im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt werde.

Anhang 3: Datenkatalog des Fleko

Micarna weist darauf hin, dass bei der Fleischkontrolle in der Regel jedes Tier begutachtet werde. Sie stellt deshalb in Frage, ob eine Unterscheidung in Einzeltier oder Tiergruppe überhaupt nötig sei und schlägt vor, Ziff. 2.1.2 allenfalls zu streichen.

Sie fragt sich zudem, worauf sich Ziff. 2.4 «Ergebnisse der Genusstauglichkeit» bezieht. Aus ihrer Sicht existieren ausschliesslich eine Ante-Mortem-Kontrolle (Ziff. 2.2) und eine Post-Mortem-Kontrolle (Ziff. 2.3).

Anhang 4: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Für die Kantone AG, SO, TG, VD, VS und ZH sowie die VKCS ist die Formulierung in Ziff. 3 betreffend die Änderung der LMVV zur Schaffung eines neuen Art. 6 Abs. 2 zu pauschal und deswegen in dieser Form abzulehnen. So formuliert müssten die zuständigen Vollzugsbehörden (der Lebensmittelkontrolle) ihre Kontrollergebnisse regelmässig im ARES erfassen. Das BLV habe gemäss vorgeschlagenem Text zudem die Befugnisse, die Art und Form der Daten-